Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie müssen den Antrag nicht gleich zurücknehmen.
In Ihrem Fall bietet es sich an, einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 136 FamFG
zu stellen. Diesen Antrag muss ein Anwalt stellen. Sie müssten mit dem Antrag darlegen, dass eine Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht.
Die Aussetzung ist nur für maximal ein Jahr möglich.
Diesen Antrag können Sie ohne Ihren Mann stellen, dass Gericht prüft dann ob die Voraussetzungen vorliegen.
Wenn Sie sich mit Ihrem Mann einig sind, können Sie auch das Ruhen des Verfahrens beantragen. Stimmt Ihr Mann zu, dann muss das Gericht das Ruhen beschließen.
Kosten entstehen Ihnen keine. Im Fall des Ruhens reicht es, wenn später eine Seite die Fortsetzung beantragt. Auch bei der Aussetzung kann Fortsetzung beantragt werden, wenn man darlegen kann, dass die Versöhnung gescheitert ist.
Auch die Aussetzung verursacht keine Kosten.
Sie können jederzeit darum bitten, dass Sie Abschriften erhalten. Einen Anspruch auf Überlassung der kompletten Handakte haben Sie nicht.
Wie gesagt, müsste der Antrag noch von der Anwältin gesellt werden.
Durch den Anwaltswechsel an sich düfen Ihnen keine Zusatzkosten entstehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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