Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Der Stichtag für die Wertermittung im Rahmen des Zugewinnausgleiches ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt wird.
Dieser Stichtag ist allein entscheidend und wird auch nicht etwa im Falle der Zustimmung oder Abwehr des Scheidungsantrages geändert.
In diesem Zusammenhang sollten Sie aber ernsthaft die wirtschaftlichen Überlegungen für die Zustimmung des Scheidungsantrages überdenken. Nicht nur, dass bei einer streitigen Scheidung die Folgekosten (da sicherlich weitere Verfahren folgen werden) höher werden, auch kann es beim Versorgungsausgleich dann negative Folgen haben.
Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich kann für der Ehefrau beantragt werden.
2.)
Es würde der volle Mietwert angerechnet werden; auch sind nur noch die Zinszahlungen zu berücksichtigen.
Auch im Falle einer Verweigung Ihrerseits, werden Sie dieses nicht verhindern können, da die ursprüngliche Regelung eigentlich nur das Trennungsjahr betrifft. Wirtschaftlich wird diese Weigerung also auch an dieser Position keinen Vorteil verschaffen.
3.)
Die dann entstandenen Kosten können Sie anrechnen.
4.)
Wie oben bereits angedeutet, würde beim Versorgungsausgleich ein Nachteil entstehen. Weitere Nachteile sehe ich darin, dass mit einer Vielzahl von kostenintensiven Verfahren zu rechnen ist und diese dann gerichtlich entschieden werden. Die Verhandlungsspielraum ist dann aber gegenüber einer einvernehmlichen Scheidung erheblich eingeschränkt, wobei Sie die Scheidung selbst nur herauszögern, nicht aber verhindern können.
Auch beim Unterhalt spielt die Unterscheidung zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt eine Rolle, so dass die Herauszögerung der Rechtskraft des Scheidungsurteils für Sie als Unterhaltsverpflichtetem nachteilig werden wird.
Ob es dann zu einem "Rosenkrieg" kommen muss, wage ich zu bezeifeln, wird ab letztlich von den persönlichen Neigungen abhängen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Hallo Herr Bohle,
vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort,
anbei noch eine Detailfrage :
Welche möglichen Nachteile bzgl. des Unterhaltes sehen Sie konkret im Falle einer verzögerten Scheidung ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ab der Rechtskraft des Scheidungsurteils kann der Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht geltend gemacht werden, sondern der nacheheliche Unterhalt.
Dort werden dann aber gegenüber dem Unterhaltsberechtigten (hier vermutlich die Ehefrau) strengere Anforderungen hinsichtlich der Bedürftigkeit und Eigenverantwortlichkeit gestellt. Auch ist es bei dieser Art der Unterhaltes möglich, eine zeitliche Begrenzung auszusprchen.
Daher sollten Sie im Rahmen der offenbar sowieso notwendigen Beratung wirklich durchrechnen lassen, ob eine zeitliche Verzögerung der Scheidung wirtschaftliche Vorteile bringen kann; ich bezweifele dieses.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle