Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich können Darlehenszahlungen, die während der Ehe geleistet wurden, nach der Scheidung im Güterstand der Gütertrennung als unbenannte Zuwendungen in der Ehe zurückgefordert werden, wenn diesen keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht.
Nach Ihrer Schilderung wurde jedoch im Ehevertrag die Rückforderung von Zuwendungen ausgeschlossen.
Daher fällt meines Erachtens die von Ihnen während der Ehe geleistete Summe in Form von VL und manuellen Überweisungen auf den Bausparvertrag Ihres Mannes bzw. in das Bauspardarlehen unter den Begriff der unbenannten Zuwendung und diese Zahlungen sind deshalb von dem im Ehevertrag vereinbarten Rückforderungsausschluss erfasst.
Vorbehaltlich einer umfassenden Prüfung des Ehevertrags, die gesondert vorgenommen werden müsste, ist hier daher die Rückforderung dieser von Ihnen während der Ehe geleisteten Zahlungen auf das Darlehen vertraglich ausgeschlossen.
Anders stellt sich die Situation für die von Ihnen nach der Trennung von Ihrem Ehemann geleisteten Zahlungen auf das Darlehen dar:
Hierbei handelt es sich meines Erachtens nicht mehr um unbenannte Zuwendungen, da diese Zahlungen keine Vermögenswerte mehr sind, die von Ihnen um der Ehe willen oder als Beitrag zur Ausgestaltung und Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft geleistet wurden (zum Begriff der unbenannten Zuwendung: BGH v. 28.03.2006 Az. X ZR 85/04
).
Die von Ihnen nach der Trennung gezahlten Darlehensraten wären daher nach meiner ersten Einschätzung und vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung nach den Regeln der Gesamtschuld (§ 426 Abs. 1 S.1 BGB
) an Sie zur Hälfte zurück zu erstatten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner, Rechtsanwältin
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