Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes sehe ich leider keine rechtliche Möglichkeit, Ihren Ex-Ehemann zu der von allen Beteiligten gewünschten Übertragung seines Miteigentumsanteils zu zwingen.
Aus eben diesem Grund wird wohl auch Ihr Anwalt das Mandat vorerst zum Ruhen gebracht haben.
Die rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Ihrem Ex-Ehemann und Ihnen wird Ihnen nicht weiterhelfen, auch wenn Sie die mündliche Abrede beweisen können.
Denn ein auf Übertragung eines Grundstücks(anteils) gerichteter Vertrag ist, wie Sie vermutlich wissen, ohne notarielle Beurkundung bis zur Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nichtig, und zwar gemäß §§ 125 Satz 1
, 311 b Abs. 1 BGB
.
Allenfalls wäre zwar theoretisch eine im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzende Auflassungsvormerkung gemäß § 885 BGB
denkbar.
Denn laut § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB
ist auch die Sicherung eines künftigen Übereignungsanspruchs zulässig.
Aber auch hierfür ist zumindest eine „vom künftigen Schuldner nicht mehr einseitig zu beseitigende Bindung“ an sein Angebot erforderlich (allgemeine Meinung, so auch OLG Hamm NJW-RR 2000, 818
).
Daran fehlt es hier, siehe oben.
Da auch nicht einmal eine (nach § 873 Abs. 2 dinglich wirkende) Eintragungsbewilligung vorliegt und Sie diese auch nicht ersetzen können, können Sie erst recht nicht eine Änderung des Grundbuchs erwirken.
Ohne Mitwirkung Ihres Ex-Ehemannes wird es also nicht funktionieren
Dann könnten Sie theoretisch Klage auf Ausgleich des Zugewinns erheben, um ihn zum Handeln zu zwingen, aber das ist nicht nur teuer und aufgrund des bestehenden Konsenses überflüssig, sondern vor allem auch nicht zielführend, da Sie ja das Grundstück erhalten wollen.
Das Gleiche gilt für eine zwangsweise Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft.
Sie müssen aber nicht befürchten, Ihren Hausanteil verkaufen zu müssen oder eine Teilungsversteigerung durchführen zu müssen, solange zumindest eine stillschweigende Einigkeit über die vorläufige dingliche Rechtslage besteht und solange Sie das zur Finanzierung aufgenommene Darlehen weiter alleine bedienen können.
Es bleiben Ihnen somit nur taktische Möglichkeiten, um Ihrem Ex-Ehemann die möglichst baldige Übereignung des Grundstücksanteils schmackhaft zu machen.
Falls nämlich zu erwarten ist, dass das Grundstück in den nächsten Jahren an Wert verliert, könnten Sie zeitlich befristet anbieten, dennoch den derzeit ermittelten Ausgleichsanspruch ungeschmälert auszuzahlen.
Ich hoffe, meine Ausführungen haben die Situation für Sie klarer gemacht.
Sollten meine Ausführungen dennoch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die einmalig kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter RA Geyer,
ersteinmal herzlichen Dank füt Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Ich habe sofort noch einmal mit meinem Ex-Mann telefoniert und ihm die Lage geschildert. Laut Verkehrsgutachten zum Stichtag der Scheidung würde mein Ex 7000 € erhalten. Nun sagte mein Ex, dass er mit dieser Summe nicht einverstanden ist und er verlangt von mir 20000 €, dann würde er einer Grundbuchänderung zustimmen.Das Gutachten interessiert ihn nicht, er hatte es aber über seinen RA veranlasst. Da er schon 5 Jahre arbeitslos ist zahlt er für unsere gemeinsame Tochter (15 Jahre) seit Januar 2005 keinen Unterhalt mehr. Sein Vorschlag war, den Unterhalt bis zum 18. Lebensjahr weiter einzustellen und ihn mit dem Geld was er von mir bekommen würde zu verrechnen. Ich bin nicht bereit die 20000 € zu zahlen da das meiner Meinung nach nach der vorliegenden Schätzung ein zu hoher Wert ist und ich diese Summe auch nicht aufbringen kann.
Inwieweit kann ich meinen Ex dazu bewegen durch ein Zivilverfahren von seiner Forderung abzugehen und trotzdem dem Austrag aus dem Grundbuch zuzustimmen, oder soll ich mich auf sein Angebot einlassen.
Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Keinesfalls müssen Sie sich auf ein Angebot einlassen, mit dem Sie für die Zukunft im Namen Ihrer Tochter auf deren Unterhaltsansprüche verzichten. Davor schützt Sie die Vorschrift des § 1614 Abs. 1 BGB
.
Ihr Ex-Ehemann versucht, auf Zeit zu spielen.
Nehmen Sie mit Ihrem Anwalt Kontakt auf und stellen Sie ihm die veränderte Situation dar.
Ich würde in dieser Situation in Ihrem Namen ihren Ex-Ehemann anschreiben und ihm klarmachen, dass die derzeit ermittelte Höhe des Ausgleichsanspruchs für ihn verbindlich ist und ihm nahe legen, dass er einer einvernehmlichen außergerichtlichen Vereinbarung zustimmt, um für ihn anfallende unnötige Kosten eines weiteren familienrechtlichen Verfahrens zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt