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Scheidung nach Trennungsvertrag

6. März 2017 09:23 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Zugewinn

Sehr geehrte Damen und Herren,
nach längerer Trennung, habe ich 2008 einen notariellen Trennungsvertrag vereinbart, der im Wesentlichen folgende Dinge regelt..
1) Ehegattenunterhalt (ca. 50 % nach Steuern)
2) Zugewinnausgleich (135 000€ an meine Frau bezahl)
3) Gütertrennung
4) Aufteilung Hausrat
5) Erb-und Pflichtteilverzicht
Leider haben wir auch vereinbart, dass diese Regelungen nicht für eine Scheidung gewollt ist.
Ich beabsichtige nun die Scheidung und da gibt es im Wesentlichen 2 Kläriungspunkte.
A) Zugewinn (falls neu verhandelt wird, was ich eigentlich vermeiden will)
Ich habe meine Wohnung an meinen Sohn überschrieben und habe Wohnrecht (Nießbrauch). Wie hoch ist der Wert unter Berücksichtigung des Nießbrauchs? (Zeitwert ca. 450 T€, mein Alter=74 Jahre).Die Wohnung ist vor dem Trennungsvertrag gekauft worden, aber nur Geldwert wurde berücksichtigt. Finanzierung erfolgte aus meinem Zugewinnanteil, der wegen Erbschaft höher war, als der meiner Frau und der Wert war nur ca. halb so hoch, wie heute. Muss das trotz Gütertrennung neu verhandelt werden?
B) Erbschaft
Nach dem Entschädigungsgsetz (ex DDR) habe ich 1/4 von dem Gut meiner Eltern geerbt und damit auch nach EALG § 3 das Recht erhalten, vergünstigten Flächenerwerb in Höhe der Entschädigung vorzunehmen. Meine Geschwister haben mir ihren Anteil übertragen und ich habe diesen Flächenrerwerb für den gesamten Wert der Entschädigung aus meinem Entschädigungaanteil und Erspartem vorgenommen. (ca. 60 T€). Der heutige Wert beträgt ca. 300T€. Das Land dürfte frühestens nach 15 Jahren verkauft werden.Kauf fand 2011 statt.
Fragen:
a) Ich gehe davon aus, dass das ganze Paket als Erbschaft zu werten ist und nicht beim Zugwinn eingeht. Ist das korrekt?
b) Damit geht es auch nicht in den Streiwert ein und sollte weder bei den Anwalts- noch Gerichtskosten eingehen.Korrekt?
c) Ebenso ghe ich davon aus, dass es nicht bei dem Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden muss. Korrekt?
MfG
Anonymous

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

A:
Es kommt bei der Frage über den Zugewinn darauf an, was genau im Notarvertrag formuliert wurde, d.h. haben Sie die Gütertrennung ab jetzt bis zu der Heirat rückwirkend vereinbart (dann keine Zahlungen mehr) oder erst ab Zahlung des Ausgleichs für die Zukunft (dann nur im Rahmen der Stichtage) und wurden mit der Zahlung sämtliche Ansprüche aus dem Zugewinn erledigt (dann wieder keine Zahlung)? Dies sollten Sie, da es ja um viel Geld geht, anwaltlich unter Vorlage des Notarvertrages prüfen lassen. Da ist hier nicht möglich.

B:
Ob Vermögen bei der Scheidung in den Streitwert überhaupt mit einbezogen wird, hängt ganz von dem Amtsgericht ab, wo diese eingereicht wird. Manche Gerichte beachten dies überhaupt nicht, andere sind dort sehr genau. Hier kann Ihnen keine einheitliche Antwort gegeben werden.

Da Sie aber ein großes Vermögen haben, ist aber dann von einer Berücksichtigung beim Streitwert auszugehen, wenn dies bei Ihrem zuständigen Amtsgericht üblich ist. Dann wird dies aber nicht nur bei den Gerichtskosten, sondern auch bei den Anwaltskosten berücksichtigt.

Bezüglich des Zugewinns siehe Antwort auf Frage a)

Bezüglich des Unterhaltes: Es wird i.d. R. nur Einkommen berücksichtigt, Also: erwirtschaften Sie durch das Hab und Gut einen Zinsgewinn oder eine der anderen 6 Einkunftsarten oder haben Sie dadurch eine Ersparung von Mietkosten (Wohnwert), so kann dies durchaus Berücksichtigung finden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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