Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Die Dauer Ihrer Ehe ist bis dato nicht abschätzbar.Unter der Ehedauer i. S. von § 1579 I Nr. 1 BGB
ist die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu verstehen.
Sofern Einkommensunterschiede bestehen, was in Ihrem Fall belegt ist, ist während der Trennungszeit in der Regel immer Ehegattenunterhalt zu gewähren. Dem berechtigten Ehepartner ist nicht zuzumuten, bereits vor einer Ehescheidung eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, um allein seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Grund ist darin zu sehen, dass die Trennungszeit als Übergangs- und Überlegungsphase anzusehen ist, in der noch die Möglichkeit auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft besteht.
Nach der Ehescheidung ist für einen Unterhaltsanspruch die Dauer der Ehe maßgebend.
Nach einer kurzen Ehe hat ein Partner auch nur für kurze Zeit Anspruch auf Unterhalt.
Das OLG Schleswig erkannte einer Frau, deren Ehe nach nur 28 Monaten geschieden worden war, monatlich 277 Mark zu, begrenzt auf zwei Jahre nach der Scheidung. Da die Frau "nicht ehebedingt" ihren Beruf aufgegeben habe, sei ein solcher Unterhaltsumfang angemessen, hieß es in dem Urteil.
So liegt es wohl auch in Ihrem Fall. Die Unterhaltspflicht dürfte in etwa der Dauer der Ehe bis zur Trennung entsprechen.
Die Höhe des Trennungs- und auch des nachehelichen Unterhaltes berechnet dich nach der sog. Differenzmethode.
Die Familiengerichte gehen recht einheitlich davon aus, dass als Ehegattenunterhalt eine Quote von 3/7 des nach Abzug des Kindesunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle verbleibenden bereinigten Nettoeinkommens zu zahlen ist. (3/7-Methode) Die Kindergeldverrechnung bleibt also unberücksichtigt. Erzielt der berechtigte Ehegatte bei der Trennung eigene Einkünfte, wird die Quote aus der Differenz beider bereinigter Einkünfte gebildet.
Sie ziehen also von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen das Nettoeinkommen der Noch-Ehefrau ab und bilden aus der Differenz 3/7. Dies ergibt den monatlichen Unterhaltsbetrag.
2)
Es wird immer das bereinigte Nettoeinkommen der letzten 12 Monate zur Berechnung herangezogen.
3)
Bis zu einer Ehezeit von 2 Jahren gilt die Ehe als Kurzehe. Nach Ablauf dieser Zeit kann eine Kurzehe vorliegen. Dazu existiert leider eine sehr divergierende Rechtsprechung.
4)
Diese Tatsache wird wohl leider wenig Beachtung finden. Dadurch wird eher noch begründet, dass Ihre Einkommensverhältnisse für die eheliche Gemeinschaft prägend waren und daher ein Unterhaltsanspruch der Frau besteht.
5)
Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung nach Maßgabe des § 26a
des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die getrennte Veranlagung zu Abweichungen führt.
Die Frau haftet daher nur in dem Umfang, der sich bei einer getrennten Veranlagung ergeben hätte.
6)
Schulden, die noch aus der Ehezeit stammen und die im Einverständnis mit dem anderen Ehepartner gemacht wurden, sind absetzbar. Gleiches gilt für Schulden, die bereits aus der Zeit vor der Ehe stammen.
in Ihrem Fall liegt dies aber nicht so. Sie nehmen Kredit, um die Steuerschulden auszugleichen.
7)
(-), da 5) (-)
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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