Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie mit dem Scheidungsantrag noch zuwarten, bis Ihr Ehemann in Pension geht. Vielmehr partizipieren Sie umso mehr von den Versorgungsanwartschaften Ihres Ehemannes, umso länger die Ehe Bestand hat.
Da Sie die geringeren Anwartschaften erzielt haben, ist es gerade in Ihrem Interesse die Scheidung nicht zu forcieren.
Wenn Ihr Ehemann über ein erheblich höheres Einkommen verfügt, als Sie, sollten Sie darüber nachdenken, Trennungsunterhalt geltend zu machen. Trennungsunterhalt wird bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Sie kommen Ihrer Erwerbsobliegenheit nach, so dass hier durchaus aus der Einkommensdifferenz noch ein Trennungsunterhaltsanspruch besteht. Auf der anderen Seite würde dann wohl aber unter Umständen Ihr Ehemann das Scheidungsverfahren forcieren, um keinen weiteren Trennungsunterhalt bezahlen zu müssen.
Das Berliner Testament hat auch während der Trennungszeit weiterhin Gültigkeit. Dieses Testament kann entweder durch ein gemeinsames Widerrufstestament widerrufen werden. Sie können aber auch einseitig durch notariellen Widerruf, der dann Ihrem Ehemann zugestellt werden muss, das Berliner Testament widerrufen. Sie sollten im Falle des Widerrufs dann ein eigenes Testament aufsetzen, da ansonsten bis zur Scheidung die gesetzliche Erbfolge weiterhin Bestand hätte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht