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Scheidung bis zur Pensionierung aufschieben

| 30. Oktober 2011 13:47 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
folgenden Sachverhalt bitte ich zu prüfen: mein Mann und ich sind Beamte, mein Mann verdient rund das Doppelte von mir.Er ist 61 Jahre, ich bin 50 Jahre alt. Während der Ehe habe ich mich nach der Geburt unseres Kindes in 1991 für 12 Jahre zur Kindeserziehung beurlauben lassen, daher besteht grds. Anspruch auf Versorgungsausgleich. Seit der Beurlaubung arbeite ich wieder. Seit 2008 leben wir getrennt.
a) Erwachsen mir finanzielle Nachteile hinsichtlich des Versorgungsausgleichs, wenn ich mit der Scheidung warte, bis mein Mann pensioniert ist,d.h. muss ich die Scheidung besser jetzt vorantreiben?
b) Da wir noch nicht geschieden sind: gilt bei uns noch das "Berliner Testament"?
MfG

30. Oktober 2011 | 14:18

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie mit dem Scheidungsantrag noch zuwarten, bis Ihr Ehemann in Pension geht. Vielmehr partizipieren Sie umso mehr von den Versorgungsanwartschaften Ihres Ehemannes, umso länger die Ehe Bestand hat.

Da Sie die geringeren Anwartschaften erzielt haben, ist es gerade in Ihrem Interesse die Scheidung nicht zu forcieren.

Wenn Ihr Ehemann über ein erheblich höheres Einkommen verfügt, als Sie, sollten Sie darüber nachdenken, Trennungsunterhalt geltend zu machen. Trennungsunterhalt wird bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Sie kommen Ihrer Erwerbsobliegenheit nach, so dass hier durchaus aus der Einkommensdifferenz noch ein Trennungsunterhaltsanspruch besteht. Auf der anderen Seite würde dann wohl aber unter Umständen Ihr Ehemann das Scheidungsverfahren forcieren, um keinen weiteren Trennungsunterhalt bezahlen zu müssen.

Das Berliner Testament hat auch während der Trennungszeit weiterhin Gültigkeit. Dieses Testament kann entweder durch ein gemeinsames Widerrufstestament widerrufen werden. Sie können aber auch einseitig durch notariellen Widerruf, der dann Ihrem Ehemann zugestellt werden muss, das Berliner Testament widerrufen. Sie sollten im Falle des Widerrufs dann ein eigenes Testament aufsetzen, da ansonsten bis zur Scheidung die gesetzliche Erbfolge weiterhin Bestand hätte.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 9. Dezember 2011 | 17:06

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