Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sie sagte, sie reicht nun den Antrag zum Versorgungsausgleich bei Gericht ein weil die Frist abläuft und ansonsten müsste man warten bis sich das Gericht meldet.
Das ist unzutreffend. Die Unterlagen zum Versorgungsausgleich müssen nicht eingereicht werden. Dem Gericht muss mitgeteilt werden, das der Ehemann verstorben ist. Damit hat sich das Verfahren nach § 131 FamFG erledigt.
2. Warum wurde ich von niemandem über den Tod verständigt?
Hierfür gibt es zunächst keine Pflicht. Es muss nur das Standesamt informiert werden.
3. Gibt es für mich eine Möglichkeit irgendwie herauszufinden woran mein Mann gestorben ist?
Wenn Sie keine Vollmacht oder eine Entbindung von der Schweigepflicht haben, dann dürfen Ihnen Ärzte oder andere Personen nichts dazu sagen. Wenn Sie Erbe werden sollten, dann stehen Ihnen die Informationen als Erbe zu.
4. Benötige ich eine Sterbeurkunde und wenn ja, woher bekomme ich diese?
Ich gehe davon aus, das gegebenenfalls das Gericht und auch die Rentenversicherung für die Witwenrente eine Sterbeurkunde sehen möchte. Die Sterbeurkunde können Sie bei dem Standesamt anfordern, in dessen Bereich Ihr Ehemann verstorben ist, Die Kosten betragen ca. 15,00 €.
5. Steht mir eine Witwenrente zu?
Ja, bis zur Rechtskraft einer Scheidung gelten Sie als verheiratet und erhalten somit auf Antrag Witwenrente.
6. Bin ich noch Erbe und muss dieses annehmen/ausschlagen?
Das kommt darauf an, ob der Ehemann im Scheidungsverfahren schon reagiert hat oder nicht bzw. ob ein Testament vorhanden ist. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt, wenn der verstorbene Ehegatte die Scheidung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hatte. D.h. Sie müssten gegebenenfalls beim Familiengericht nachfragen, ob entsprechende Erklärungen vorliegen. Die Erbausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls erfolgen, die Annahme bedarf keiner Erklärung. Die Ausschlagung muss entweder durch einen Notar oder durch das Gericht beurkundet werden und muss innerhalb der 6 Wochen Frist beim Nachlassgericht vorliegen.
7. Die Beerdigung wurde bereits von der Familie organisiert und findet morgen schon statt, können hier Kosten auf mich zukommen?
Wenn die Familie dies organisiert hat und somit beauftragt hat ist nicht davon auszugehen, dass Kosten auf Sie zu kommen. Wenn Sie jedoch Erbin werden, könnte es sein das Forderungen gestellt werden.
8. Muss ich sonst irgendwelche wichtigen Dinge beachten?
Sie sollten vorrangig die erbrechtliche Angelegenheit prüfen um nicht Schulden zu erben.
9. Wäre es möglich zu einem anderen Anwalt zu gehen obwohl die Scheidung bereits über eine Anwältin läuft? Ich bin mit ihr nicht zufrieden.
Grundsätzlich ist das möglich, insbesondere im Zusammenhang mit den Folgesachen des Todesfalls, da die Klärung des Erbrechts separat vom gerichtlichen Scheidungsverfahren erfolgt.
Für das Scheidungsverfahren selbst, ist es durch die Erledigung wohl nicht mehr notwendig. In diesem Fall müssten Sie dann auch die zusätzlichen Kosten des zweiten Anwalts übernehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Guten Tag,
vielen lieben Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
"Hierfür gibt es zunächst keine Pflicht. Es muss nur das Standesamt informiert werden."
Wie erfährt man dann dass ein Angehöriger verstorben ist? Es gibt ja nicht immer Traueranzeigen und man hat ja nicht immer das Glück es über 7 Ecken zu erfahren. Ich habe zum Beispiel erst neulich erfahren, dass mein leiblicher Vater vor einigen Jahren verstorben ist. Wenn es Fristen gibt um ein Erbe auszuschlagen, eine Rente zu beantragen, usw. ist es doch wichtig dass man informiert wird. Mir fehlt ja nun auch schon 1 ganze Woche. Oder läuft diese Frist erst ab dann wenn ich davon erfahre. Wie kann ich das dann beweisen?
"Wenn Sie keine Vollmacht oder eine Entbindung von der Schweigepflicht haben, dann dürfen Ihnen Ärzte oder andere Personen nichts dazu sagen. Wenn Sie Erbe werden sollten, dann stehen Ihnen die Informationen als Erbe zu."
Wem wird es dann mitgeteilt? Irgendjemand muss doch erfahren warum/woran er verstorben ist. Das heißt wenn ich noch Erbe bin und das Erbe ausschlage bin ich kein Erbe mehr und habe auch kein Recht mehr dies in Erfahrung zu bringen?
"Ich gehe davon aus, das gegebenenfalls das Gericht und auch die Rentenversicherung für die Witwenrente eine Sterbeurkunde sehen möchte. Die Sterbeurkunde können Sie bei dem Standesamt anfordern, in dessen Bereich Ihr Ehemann verstorben ist, Die Kosten betragen ca. 15,00 €."
Wie kann ich erfahren in welchem Bereich er verstorben ist und welches Standesamt dann zuständig ist. Alles was ich weiß ist die Traueranzeige in der Tageszeitung. Die Bestattung ist nicht dort wo er wohnte.
"Die Erbausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls erfolgen, die Annahme bedarf keiner Erklärung. Die Ausschlagung muss entweder durch einen Notar oder durch das Gericht beurkundet werden und muss innerhalb der 6 Wochen Frist beim Nachlassgericht vorliegen. "
Welches Gericht ist dafür zuständig bitte? Das an seinem Wohnort? ich lebe fast 600km von dort entfernt, kann ich sowas schriftlich machen oder muss ich dort persönlich erscheinen? Dafür würden mir im Moment die finaziellen Mittel fehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Sofern das Erbrecht geklärt werden muss und man Abkömmling oder Ehegatte ist, erfährt man es vom Nachlassgericht. In solchen Fällen würde dann die Frist zur AUsschlagung mit dem Schreiben vom Gericht beginnen. Es ist nicht selten, dass Angehörige erst später vom Ableben erfahren.
"Das heißt wenn ich noch Erbe bin und das Erbe ausschlage bin ich kein Erbe mehr und habe auch kein Recht mehr dies in Erfahrung zu bringen?" Korrekt. Eine Information erhalten Erben oder Bevollmächtigte auf Nachfrage, bzw. ist es im Totenschein vermerkt.
Die Frist zur Ausschlagung beginnt erst ab Kenntnis und im Streitfall muss das Gericht oder Dritte dies sich auf eine Unwirksamkeit der Ausschlagung berufen, den Nachweis erbringen, dass Sie es früher wussten. Die Ausschlagung können Sie beim Gericht Ihres Wohnortes oder bei einem Notar vor Ort vornehmen lassen. Nur schrifltich per Brief reicth nicht aus, das es entweder vom Gericht oder einem Notar beurkundet werden muss.
Bzgl. der Sterbeurkunde sollten Sie das Standesamt am letzten Wohnort kontaktieren und wenn dies nicht weiter helfenkann, dann kontaktieren Sie das Einwohnermeldeamt bzgl. der letzten Anschrift.