Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Die Frage der Auseinandersetzungen des gemeinsamen Besitzes ist von der Frage der Kinder zunächst zu trennen.
Im Hinblick auf die Kinder verbleibt im Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge. Da es sich bei dem Aufenthaltsort um einer wesentlichen Regelung handelt, sind hierfür grundsätzlich beide Eltern nach wie vor verantwortlich. Wenn es dem wohl des Kindes entspricht, kann das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der allgemeinen Personensorge abtrennen. Diesen Entscheidungen kann im Rahmen der ersten Entscheidungen über das Sorgerecht getroffen werden oder in einem späteren Verfahren abändern.
Entscheidend hierbei sind keine finanziellen Belange, also auch nicht die Frage, wer wem wie viel Unterhalt zu zahlen hat. Es kommt allein auf das Wohl des Kindes an, welches an Hand der konkreten Situation zu ermitteln ist ermitteln ist. Hier sprechen natürlich die Umstände, die Sie im letzten Absatz genannt haben, ganz klar dafür, dass es dem Kindeswohl entspricht, am jetzigen Wohnort zu bleiben. Dies kann im Rahmen der evtl. notwendigen gerichtlichen Entscheidung durchaus von Belang sein. Eine sichere Prognose kann hier natürlich nicht gestellt werden, da diese Frage von viel mehr Faktoren abhängt.
Hinsichtlich des Hauses könnte Ihre Frau zunächst gerichtlich die Zuweisung der Ehewohnung beantragen. Davon gehe ich aber nicht aus, da sie ausgezogen ist und sich bereits eine neue Wohnung gesucht hat.
Nach erfolgter Scheidung verbleibt es im Hinblick auf die Immobilien zunächst beim jeweiligen hälftigen Eigentum. Zur Auflösung dieser Gemeinschaft kann von jeder Seite bei Gericht eine Teilungsversteigerung beantragt werden. Ansonsten kann die Gemeinschaft fortgesetzt werden, z. B. mit entsprechender Mietzahlung an den anderen.
Sofern ein Antrag auf Zugewinn gestellt wird, sind im Hinblick auf Vermögen und mehrere Immobilien hier natürlich entsprechende Gestaltungen mit Aufteilung und wechselseitiger Übertragung denkbar.
Im Hinblick auf die gesamte Situation kann ich Ihnen nur dringend raten, sich schnellstmögllich an einen Kollegen vor Ort zu wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Sie schreiben, die finanziellen Belange sind nicht entscheidend, nur das Wohl des Kindes zählt.
Genau dies ist aber entscheidende Punkt, wenn meine Frau auf eine Zwangsversteigerung besteht, ist ja wohl das Wohl der Kinder erheblich betroffen. Wir wären über Jahre verschuldet ohne ein Eigenheim zu besitzen. Außerdem ist auch die ETW im Wert so stark gesunken, dass es auch hier zu einem Minus kommen würde.
Es ist also definitiv kein Vermögen vorhanden, welches aufgeteilt werden könnte.
Mir geht es hauptsächlich um den Punkt, ob meine Frau dies(die Zwangsversteigerungen oder Verkäufe) vor Gericht durchsetzen könnte, obwohl die Kinder davon erheblich betroffen wären, oder ob sie durchsetzen könnte, in das neue Haus zu ziehen und mich zum Auszug zwingen könnte.
Vielen Dank im voraus
Wie bereits gesagt, müssen diese Punkte getrennt gesehen werden. Das bedeutet letzendlich, dass Ihre Frau nach der Scheidung eine Teilungsversteigerung beantragen kann. So schlimm es ist, kommt es hierbei auf die Kinder nicht an.
Solange Sie gemainsame Eigentümer sind, müssen Sie gemeinsam die Verwendung der Immobilie regeln. Das gilt auch dahingehend, wer darin wohnt. Um diese Situation aufzulösen gibt es eben die Teilungsversteigerung.
Deren allgemeines (nicht finanzielles) Wohl ist beim Sorgerecht zu berücksichtigen.
Trotz allen Wünsche ich Ihnen im neuen Jahr viel Glück!