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Scheidung Wohnrecht Kinder

29. Dezember 2005 15:05 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Hallo, Ich habe 2 Kinder(9+13 Jahre alt) und wir bewohnen seit November ein neu gebautes Haus. Das Haus ist mit meiner Frau gesamtschuldnerisch belastet. Außerdem haben wir noch eine vermietete Eigentumswohnung, die auch gesamtschuldnerisch belastet ist. Sie ist aber gar nicht richtig in das neue Haus eingezogen, sondern hat noch im Oktober eine 1-Zimmer Wohnung in der Nähe gemietet. Sie kommt nur noch in der Zeit in der ich arbeite um einen Teil des Haushalts zu machen und Essen für die Kinder zuzubereiten.

Während der Bauphase hat sie jemanden in Berlin kennengelernt, mit dem sie seither eine Fernbeziehung hat und zu dem Sie regelmässig (alle zwei Wochen von Freitag bis Montag) fliegt. Ausserdem habe ich jetzt erfahren, dass sie schon früher Verhältnisse mit anderen Männern hatte, die sie jetzt aber nicht zugibt.

Unsere Einkommenverhältnisse stellen sich wie folgt dar:
Ich: 2700 € netto

Meine Frau als Teilzeitbeschäftige im Pflegedienst: 530 €

Kindergeld: 308 €

Eigenheimzulage: 220€

Unsere Immobilien-Belastungen betragen inklusive vermietete Eigentumswohnung (bereinigt nach Mieteinnahmen): 1800€

1-Zimmer-Wohnung meiner Frau: 300€

Nun zu meinen Fragen:
Habe ich vor Gericht Chancen, dass ich und die Kinder in dem Haus wohnen bleiben können, obwohl ich dann meiner Frau wahrscheinlich keinen oder wenig Unterhalt zahlen könnte, da ich nach Scheidung nur noch ca. 2350€ netto zur Verfügung hätte? Allerdings hat sie schon angekündigt, dass sie auf jeden Fall versuchen wird zu bewirken, dass ich ausziehen muss und sie in das Haus einziehen kann.

Kann sie durchsetzen, dass das Haus verkauft werden muss, das würde bedeuten, das jeder einen Berg voll Schulden am Hals hätte, da das Haus voll finanziert wurde und sich die Schulden mit Sicherheit niemals erzielen lassen würde? Ich denke, dass wir selbst dann wirtschaftlich nicht besser dastehen würden.

Meine Kinder haben einen gefestigen sozialen Kontakt in unserem Heimatort(war auch schon vor Umzug Heimatort) und möchten unbedingt in dem neuen Haus bleiben. Ich habe mich immer um meine Kinder gekümmert, währen sie schon immer diejenige war, die oft nächtelang unterwegs war und einen sehr "aktiven" Lebenswandel geführt hat. Ausserdem würden sich meine Schwiegereltern nachmittags zur Kinderbetreuung anbieten.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Die Frage der Auseinandersetzungen des gemeinsamen Besitzes ist von der Frage der Kinder zunächst zu trennen.

Im Hinblick auf die Kinder verbleibt im Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge. Da es sich bei dem Aufenthaltsort um einer wesentlichen Regelung handelt, sind hierfür grundsätzlich beide Eltern nach wie vor verantwortlich. Wenn es dem wohl des Kindes entspricht, kann das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der allgemeinen Personensorge abtrennen. Diesen Entscheidungen kann im Rahmen der ersten Entscheidungen über das Sorgerecht getroffen werden oder in einem späteren Verfahren abändern.

Entscheidend hierbei sind keine finanziellen Belange, also auch nicht die Frage, wer wem wie viel Unterhalt zu zahlen hat. Es kommt allein auf das Wohl des Kindes an, welches an Hand der konkreten Situation zu ermitteln ist ermitteln ist. Hier sprechen natürlich die Umstände, die Sie im letzten Absatz genannt haben, ganz klar dafür, dass es dem Kindeswohl entspricht, am jetzigen Wohnort zu bleiben. Dies kann im Rahmen der evtl. notwendigen gerichtlichen Entscheidung durchaus von Belang sein. Eine sichere Prognose kann hier natürlich nicht gestellt werden, da diese Frage von viel mehr Faktoren abhängt.

Hinsichtlich des Hauses könnte Ihre Frau zunächst gerichtlich die Zuweisung der Ehewohnung beantragen. Davon gehe ich aber nicht aus, da sie ausgezogen ist und sich bereits eine neue Wohnung gesucht hat.

Nach erfolgter Scheidung verbleibt es im Hinblick auf die Immobilien zunächst beim jeweiligen hälftigen Eigentum. Zur Auflösung dieser Gemeinschaft kann von jeder Seite bei Gericht eine Teilungsversteigerung beantragt werden. Ansonsten kann die Gemeinschaft fortgesetzt werden, z. B. mit entsprechender Mietzahlung an den anderen.

Sofern ein Antrag auf Zugewinn gestellt wird, sind im Hinblick auf Vermögen und mehrere Immobilien hier natürlich entsprechende Gestaltungen mit Aufteilung und wechselseitiger Übertragung denkbar.

Im Hinblick auf die gesamte Situation kann ich Ihnen nur dringend raten, sich schnellstmögllich an einen Kollegen vor Ort zu wenden.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 29. Dezember 2005 | 16:58

Sie schreiben, die finanziellen Belange sind nicht entscheidend, nur das Wohl des Kindes zählt.

Genau dies ist aber entscheidende Punkt, wenn meine Frau auf eine Zwangsversteigerung besteht, ist ja wohl das Wohl der Kinder erheblich betroffen. Wir wären über Jahre verschuldet ohne ein Eigenheim zu besitzen. Außerdem ist auch die ETW im Wert so stark gesunken, dass es auch hier zu einem Minus kommen würde.

Es ist also definitiv kein Vermögen vorhanden, welches aufgeteilt werden könnte.

Mir geht es hauptsächlich um den Punkt, ob meine Frau dies(die Zwangsversteigerungen oder Verkäufe) vor Gericht durchsetzen könnte, obwohl die Kinder davon erheblich betroffen wären, oder ob sie durchsetzen könnte, in das neue Haus zu ziehen und mich zum Auszug zwingen könnte.

Vielen Dank im voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Dezember 2005 | 17:08

Wie bereits gesagt, müssen diese Punkte getrennt gesehen werden. Das bedeutet letzendlich, dass Ihre Frau nach der Scheidung eine Teilungsversteigerung beantragen kann. So schlimm es ist, kommt es hierbei auf die Kinder nicht an.

Solange Sie gemainsame Eigentümer sind, müssen Sie gemeinsam die Verwendung der Immobilie regeln. Das gilt auch dahingehend, wer darin wohnt. Um diese Situation aufzulösen gibt es eben die Teilungsversteigerung.

Deren allgemeines (nicht finanzielles) Wohl ist beim Sorgerecht zu berücksichtigen.

Trotz allen Wünsche ich Ihnen im neuen Jahr viel Glück!

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