Sehr geehrter Ratsuchender,
wie Sie bereits zutreffend erkannt haben, begründet die Rechtsprechung des BGH jetzt grundsätzlich einen Anspruch des Schwiegervaters.
Auf Grund der geänderten Rechtsprechung ist aber noch nicht einheitlich entschieden und geklärt, wie die Höhe dieses Anspruches zu berechnen ist.
Der BGH hat für die Berechnung eines Anspruches darauf verwiesen, dass zum einen zu prüfen ist, inwieweit das eigene Kind, also Ihre geschiedene Frau schon begünstigt ist, also von der Arbeitsleistung profitiert hat. Zum anderen wäre ein Anspruch grundsätzlich auf noch vorhandene Vermögensmehrung zu begrenzen und zu begrenzen ist auf die ersparten Kosten einer fremder Arbeitskraft.
Was letzteres betrifft, wird nicht der volle Stundesatz eines Handwerkes anzusetzen sein. Darin enthalten sind Nebenkosten, wie Steuern, Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge etc., die Ihr Schwiegervater nicht zu tragen hat. Eine Reduzierung auf mindestens 60% wird als angemessen anzusehen sein.
Schwieriger ist hingegen zu berechnene, in wie weit Ihre geschiedene Frau begünstigt worden ist. Da Ihre vermögensrechtliche Auseinadersetzung abgeschlossen und ohne die Forderung des Schwiegervaters errechnt worden ist, wird das Ergebnis der Auseinandersetzung im Rahmen einer Gesamtabwäung bei der Höhe eine Rolle spielen. Zwar schließt nach der Rechtsprechung des BGH ein durchgeführter Zugewinn einen Anspruch der Schwiegereltern nicht aus. Bei der Höhe wird dieses aber im Wege der Gesamtabwägung Berücksichtigung finden können.
Was Ihnen letztlich droht, ist daher nur durch eine individuelle Prüfung zu klären. Insbesondere die Vermögensauseinandersetzung muss genau bekannt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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