Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich weiss zunächst über ein evt. „lokales Geschmäckle“ des Sie betreffenden Sachverhalts zu wenig, um mir hier ein sicheres Urteil zu erlauben. Ihre 5 Fragen lassen sich aber auf Grundlage des Sachverhaltsberichts wie folgt beantworten:
1)
Ausgangspunkt für Ihre Rechtsposition ist zunächst § 906 BGB
, ich zitiere:
„§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2 Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3 Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2 Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
…… „
Auf Grundlage Ihrer Schilderung wird man nicht ernsthaft von einer nur unwesentlichen oder ortsüblichen Zuführung von Geräuschen ausgehen können. Natürlich kann auch ein Gartenfest dem Tatbestand des § 906 BGB
unterfallen (siehe nur LG Ffm., NJW-RR 90, 27
).
Sie verfügen daher als Grundstückseigentümer (was Sie wohl sind), aber im Ergebnis und etwas anderer Rechtsgrundlage auch als Mieter über Unterlassungsansprüchen resp. Schadensersatzansprüchen wegen Eigentums- oder Besitzstörung. Daneben kommt ein gesonderter nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht (BGH, NJW 03, 2377
).
2) und 3)
Nein, dass Sie Ihr Grundstück verlassen, kann sicherlich keiner von Ihnen verlangen.
In extremen Fällen ist es aber denkbar, dass Sie beim nicht abwendbaren Verlassen des Grundstücks als Schadensersatzposition die Ihnen für Sie und Ihre Familien entstandenen Kosten wie Hotelübernachtung usw. erstattet verlangen können. Diese Auskunft aber mit einer gewissen Vorsicht, da es sich wirklich um eine völlig unzumutbare Lärmbelästigung handeln muss, die nicht anders abwendbar und gerade wegen der Kinder nicht tolerabel ist.
4)
Hier möchte ich an die Eingangsbemerkung anknüpfen.
Aber Sie haben als Nachbar natürlich neben der zivilrechtlichen auch auf der ordnungs- (sprich: verwaltungsrechtlichen) Schiene Möglichkeiten zur Gegenwehr. Ich kann Ihrem Bericht nun keinen genauen Hinweis zur dem dortigen Verfahrensstand entnehmen. Aber sicher ist, dass schon über die Lärmschutzverordnung (ich vermute des Bundeslandes, ich sehe erst nach der Beantwortung der Frage Ihre Adresse) die „Feier“ so nicht zulässig ist. Natürlich sind die Gefahrensabwehrbehörden, also Ordnungsamt und / oder Allgemeine Polizeibehörde wie auch Polizei im formalen Sinn (also die Herren in Grün) im Rahmen Ihres Entschliessungsermessens verpflichtet, bei nächtlichen Feiern im Wohngebiet mit 120 db Lärm auf Ihren Wunsch einzuschreiten. Rechtsgrundlage sind ua „ruhestörender Lärm“, § 117 OWiG
und die polizeiliche Aufgabenklausel, § 53 OWiG
, bzw. das Landespolizeigesetz. Ich kann mir nicht recht vorstellen, dass dies aufgrund der kommunalen Gegebenheiten nicht so sein soll.
5)
Ausgehend von den vorigen Antworten, haben Sie bei einer konkreten Störung sowohl zivil- wie verwaltungsrechtliche Möglichkeiten, diese abzuwehren.
Allerdings: Chancen, die Genehmigung, welche ja einen Verwaltungsakt darstellt, im voraus zu beseitigen oder auf der zivilrechtlichen Schiene einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, sehe ich dagegen weniger. Dafür müsste es sich schon um ein immer wieder vorkommendes Aergernis handeln und Wiederholungsgefahr bestehen. In diesem Sinne auch eher nachbarfeindlich das eingangs zitierte Urteil des LG Frankfurt (NJW-RR, 90, 27).
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
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