Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der zwingend anzuwendenden Heizkostenverordnung ist Ihr Vermieter verpflichtet, Ihren Energieverbrauch im Rahmen seiner Abrechnung mindestens zu 50 % in Abhängigkeit von Ihrem Energieverbrauch zu berücksichtigen.
Lediglich die verbleibenden 50 % des Energieverbrauchs darf der Vermieter verbrauchsunabhängig nach der Wohnfläche der beheizten Fläche erfassen.
Maßgebend ist die Vereinbarung im Mietvertrag. Balkone und Terrassen dürfen übrigens trotz ihrer Unbeheizbarkeit anteilig in diese Flächenberechnung einbezogen werden.
Eine Abweichung von der Heizkostenverordnung ist ebenso unzulässig wie eine nicht näher erläuterte "Schätzung nach Grundanteilen" bei der Ermittlung der Heizkosten.
Ich rate Ihnen daher an, die offenbar vorliegende Fehlerhaftigkeit der Abrechnung erneut zu rügen und Ihren Vermieter unter Fristsetzung aufzufordern eine materiell und formell ordnungsgemäße Abrechnung vorzulegen. Bei fruchtlosem Fristablauf sollten Sie die bereits geleistete Nachzahlung zurückfordern.
Zur Frage der Beweislast:
Würden Sie sich gezwungen sehen die von Ihnen bereits geleistete Nachzahlung von EUR 280,00 einzuklagen, so läge es zunächst an Ihnen, substantiiert darzulegen, dass die Abrechnung fehlerhaft und die von Ihnen geleistete Nachzahlung folglich rechtsgrundlos erfolgte. Hierfür würde bereits die Vorlage der Abrechnung verbunden mit dem Hinweis auf den Verstoß gegen die Heizkostenverordnung ausreichend sein. Nun läge es an der Vermieterseite darzutun und nötigenfalls unter Beweis zu stellen, dass die Abrechnung, entgegen Ihren Einlassungen, den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen