Sehr geehrte Ratsuchende,
was den Stuhl betrifft, argumentiert die Versicherung mit dem Grundsatz des Abzugs ,,Neu für Alt".
Dieser Grundstz gilt im Schadensrecht. Wenn man eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, kann dieses zu einer Wertsteigerung führen. Das soll aber nicht das Ergebnis sein, da der Geschädigte auch nicht besser gestellt werden soll, als vor dem schädigenden Ereignis.
Aber hier halte ich dieses Vorgehen von der Versicherung nicht für zutreffend, weil der Stuhl eben erst drei Monate als ist. Dann aber nur den hälftigen Wert annehmen zu wollen, wird dem Schadensereignis sicher nicht gerecht. Sie sollten auf einen höheren Betrag drängen; 200,00 € sollten angemessen sein.
Was den Bodenbelag betrifft, sollten Sie die Belege über die Renovierungsarbeiten, die ja auch von Ihnen durchgeführt worden sind, der Versicherung vorlegen. Aus diesen wird dann auch deutlich, dass eine Aufarbeitung erst gerade stattgefunden hat.
Die Kosten für die Reparatur der Schäden geben Sie der Versicherung auf. Durch einen Fachmann können Sie dazu einen Kostenvoranschlag einholen und diesen reichen Sie dann auch bei der Versicherung ein.
Versuchen Sie es zunächst auf diesem Weg.
Wenn die Versicherung aber nicht einlenkt, werden Sie Ihren Vermieter ansprechen müssen. Sie werden dann der Versicherung Angaben zum Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungspreis machen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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