Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich muß der Schädigende dem Opfer den erlittenen Schaden ersetzen, d.h. das Opfer so stellen, als ob das Schadensereignis nie eingetreten sei.
Diese Ersatzpflicht des Schädigenden korrespondiert hierbei mit der Pflicht des Opfers, den Schaden so niedrig wie möglich zu halten.
Das bedeutet, daß Sie der Frau X den Schaden ersetzen müssen, diese aber den Schaden niedrig halten muß.
Vorliegend besteht der Schaden im Wesentlichen darin, daß Sie das Auto der Frau X beschädigt haben. Dementsprechend sind Sie verpflichtet, daß Auto der Frau X so zu reparieren, daß es einen Zustand erreicht, der dem Vorschadenszustand gleichkommt, oder der Frau X ein anderes Auto zu verschaffen, daß dem Vorschadensauto vergleichbar ist. Hierbei kann Frau X von Ihnen nur die preiswertere Variante verlangen.
Kurz: Wenn die Reparatur teurer ist als der Ankauf und die Übereignung eines dem Vorschadensauto vergleichbaren Autos, kann Frau X von Ihnen nur den Ankauf und die Übereignung des vergleichbaren Autos verlangen. Wenn Frau X dennoch auf der teureren Reparatur besteht, müssen Sie nur den Betrag bezahlen, der durch den Ankauf eines vergleichbaren Autos entstanden wäre. Die Höhe dieses Betrages müßte hierbei von Ihnen bewiesen werden.
Zu Ihrer Frage:
Die Werkstatt hat gegen Sie keinen Anspruch, d.h. Sie müssen der Werkstatt nichts bezahlen. Auftraggeber der Werkstatt ist Frau X und nur an die kann sich die Werkstatt halten.
Dementsprechend sind Sie nicht verpflichtet, der Werkstatt die € 2600 zu bezahlen.
Sie müssen damit rechnen, daß Frau X versucht, von Ihnen Ersatz der Werkstatt- und anderer Kosten zu erhalten. Dann sollten Sie die geltendgemachten Kosten genau prüfen, die Kosten für ein vergleichbares Auto beweisbar bereithalten und versuchen, sich mit Frau X gütlich zu einigen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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