Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage, ob sich die Versicherung zu Recht weigert zu zahlen, beantworte ich wie folgt.
a)
Zunächst ist es tatsächlich so, dass nur der Geschädigte, d.h. der Eigentümer einen Anspruch auf Schadensersatz gegen das Taxiunternehmen u n d dessen Versicherung hat.
Die Krankenkasse kann Sie aber ermächtigen, im eigenen Namen zu Gunsten der Versicherung den Schaden geltend zu machen oder aber Sie lassen sich die Schadensersatzansprüche abtreten.
b)
Wenn Sie beweisen können - z.B. durch Zeugenaussagen -, dass die Pulverbeschichtung vor dem Vorfall noch dran war, können Sie den Schaden auch geltend machen und den Anspruch durchsetzen.
Hier kommt es auch darauf an, was der Fahrer geschildert hat. Wenn er den Vorfall und den Fallweg bestätigt, ist es wahrscheinlich, dass der Schaden durch Sturz entstanden ist, was erforderlichenfalls ein Sachverständiger dann auch bestätigen könnte.
c)
Sie bzw. die Krankenkasse (s.o.) hat einen Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes "der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre" (§ 249 Abs. 1 BGB
).
Sie können den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Wenn die Reparaturkosten nach dem Kostenvoranschlag die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichartigen Rollstuhls übersteigen, erhalten Sie nur den Wiederbeschaffungswert, abzüglich des Restwertes des beschädigten Rollstuhls, der weiter verwertet werden könnte.
Da ich nicht weiß, was "Ihr" Rollstuhl in der Wiederbeschaffung kostet, kann ich nicht sagen, ob 870 € für eine Reparatur ersatzfähiger Schaden sind.
Angenommen der Rollstuhl war vor dem Schaden 2000 € wert und danach 1500 €. Dann erhalten sie bzw. die Krankenkasse nur 500 € von der Versicherung.
d)
Da hier zumindest ein fahrlässige (vermeidbare) Schadensverursachung gegeben ist, hat die Versicherung die Kosten der Rechtsverfolgung letztlich zu tragen.
Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der Geltendmachung des Schadens.
e)
Außerdem steht Ihnen eine Unkostenpauschale von 25 bis 30 € zu, die Versicherungen bei nicht anwaltlich vertretenen Geschädigten gern einsparen.
>>
Vorbehaltlich einer genaueren Prüfung Ihrer Unterlagen und des Schriftverkehrs weigert sich die Versicherung wohl - im Moment - zu Recht.
Sehr wahrscheinlich können Sie - wenn von der Krankenkasse ermächtigt - "Ihren" Schaden erfolgreich geltend machen, wenn Ihnen der Beweis gelingt, dass dieser vor dem Vorfall nicht vorhanden war.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den oben und c) genannten Zahlen.
Auf jeden Fall sollten Sie sich außergerichtlich anwaltlich vertreten lassen. Das erhöht Ihre Chancen auf Schadensersatz und beschleunigt die Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
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