Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Einen „Rücktritt“ halte ich hier grds. nicht für möglich.
In den Auktionsbedingungen ist stets angegeben, welche Zahlungs- und Abholungsmöglichkeiten der Verkäufer einräumt. Dabei gehe ich hier davon aus, dass der Verkäufer nicht! die Möglichkeit „Barzahlung bei Abholung“ in die Artikelbeschreibung aufgenommen hat. Sollte dies doch der Fall gewesen sein, so bitte ich um Klarstellung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Insoweit waren Ihnen bei Abschluss des Kaufvertrages die „Bedingungen“ (nur Überweisung) bekannt. Auf eine Abholung der Karten durch Sie muss sich der Verkäufer grds. nicht einlassen. Zu einer „Vorleistung“ ist der Verkäufer hier ebenfalls nicht verpflichtet. Eine nunmehr andere (aber zeitnah) durch den Verkäufer angegebene Bankverbindung ändert meiner Einschätzung nach an diesem Grundsatz nichts.
Deshalb geht meine Einschätzung (leider) dahin, dass Sie dem Verkäufer das Geld überweisen müssen, wenn Sie die Karten erhalten wollen.
II. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn bereits jetzt ersichtlich ist, dass der Verkäufer nicht willens oder aber in der Lage ist, die Ware (Karten) Ihnen wirklich zu verschaffen. Dafür sind aber nach Ihren Ausführungen keine Anzeichen ersichtlich.
Ggf. sollten Sie sich die Bewertungen des Verkäufers ansehen. Kann man daraus schließen, dass er grds. Verträge nicht einhält, dann wäre ein Festhalten am Vertrag Ihnen wohl unzumutbar und Sie insoweit von Ihrer Leistungspflicht befreit.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Hallo Herr Schmidt,
vorweg vielen Dank für die rasche Antwort!
> Deshalb geht meine Einschätzung (leider) dahin, dass Sie dem Verkäufer das Geld überweisen müssen, wenn Sie die Karten erhalten wollen.
Dieser Satz macht mich ein wenig stutzig, denn ich persönlich tendiere mittlerweile eher dazu, die Karten NICHT mehr nehmen zu wollen - aber allein eine solche "Entscheidung" würde mich ja NICHT von der prinzipiellen Pflicht zur Erfüllung des Kaufvertrags entbinden, oder sehe ich das falsch?
Denn wenn ich NICHT überweise - weil ich die Karten plötzlich nicht mehr möchte - könnte ja der Verkäufer auf Erfüllung des Kaufvertrags bestehen (deshalb meine gezielte Frage bzgl. Rücktrittsmöglichkeiten) und ggf. Schadenersatz einfordern.
Vielen Dank nochmals für die prompte Einschätzung!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ihre Einschätzung bzgl. des von Ihnen im Fall der Nichteinhaltung Ihrer Zahlungspflicht aus dem Kaufvertrag zu leistenden Schadensersatzes ist vollkommen zutreffend. Denn nur weil Sie die Karten nicht mehr möchten, wären Sie von der Leistungspflicht nicht frei, es sei denn, Sie können nachweisen, dass der Verkäufer die Karten niemals hatte oder aber niemals an Sie liefern wollte.
Die nur kurze Zeitspanne zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Beginn des Konzerts dürfte hier keinen Grund zum Rücktritt eröffnen, da dieser Umstand Ihnen bereits bei Vertragsschluss bekannt war.
Ansonsten darf ich, was meine Einschätzung Ihrer Rücktrittsmöglichkeiten angeht, auf meine obigen Ausführungen verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt