Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Das Schmerzensgeld ist der Ausgleich für einen immateriellen Schaden, d.h. es muss ein Schaden nicht vermögensrechtlicher Art vorliegen.
Bei einem Nichtvermögensschaden sind alle nachteiligen Folgen für die körperliche und seelische Verfassung des Verletzten zu berücksichtigen.
Dies können z.B. Schmerzen, Wesensänderungen oder eine erhebliche Schmälerung der Lebensfreude sein.
Auch das Vorliegen eines solchen Schadens müssten Sie z.B. durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen.
Sollte ein solcher Schaden nachweisbar gegeben sein, so ist bei der Höhe die Intensität der nachteiligen Folgen und auch die Dauer des Schadens zu berücksichtigen. Es ist somit der genaue Einzelfall zu betrachten und eine Entschädigung nach Billigkeit festzusetzen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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