Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Bezüglich dem von Ihnen angesprochenen Totalausfall in Ihrer selbstständigen Tätigkeit können Sie insoweit Schadenersatz in Höhe des entfallenen Gewinns verlangen. Hierbei müssen Sie genau darlegen, welche Summe Ihnen entgangen ist. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise glaubhaft machen müssen, dass Ihnen ein konkreter Auftrag entgangen ist.
Grundsätzlich können konkrete Mehrkosten, welche aufgrund des Unfalls und Ihrer daraus entstandenen Beeinträchtigung erforderlich wurden, ersetzt verlangt werden. Dies gilt auch für eine etwaige Betreuung Ihres Sohnes. Sofern Sie normalerweise zusätzlich den Haushalt führen, kann ggf. der Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden. Hierbei sind entweder die erforderlichen tatsächlichen Kosten einer eingestellten Ersatzkraft anzusetzen oder - sofern keine Haushaltshilfe eingestellt wurde - der Mehraufwand fiktiv entsprechend dem Nettolohn, der für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen.
Jedoch muss für eine solche Geltendmachung genau dargelegt werden, welche Tätigkeit Sie normalerweise ausführen und inwieweit Sie aufgrund Ihrer Verletzungen konkret gehindert waren.
Ebenso steht ihnen Schmerzensgeld zu, welches sich in der Höhe danach richtet, welche Art von Verletzungen Sie erlitten haben und wie lange die Beeinträchtigung andauert. Die genaue Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist eine Einzelfallfrage und wird im Zweifel durch einen Richter entschieden.
Als Anhaltspunkt können bereits ergangene Urteile herangezogen werden:
Gehirnerschütterung: je nach Beeinträchtigung mindestens 500,00 €
Ellenbogenfraktur: je nach Beeinträchtigung mindestens 1.000,00 – 2.000,00 €
Handprellung/Beinprellung: je nach Beeinträchtigung mindestens 500,00 €
Zusammengefasst würde ich überschlagsmäßig einen Schmerzensgeldbetrag von 3.000 bis 5.000 € verlangen. Jedoch kann je nach Art und Umfang der konkreten Verletzungen im Einzelfall richterlich ein anderer Betrag festgesetzt werden, daher kann dieser Betrag nur eine Schätzung und ein Anhaltspunkt sein.
Konkrete andere materielle Schäden (Schaden an Fahrrad und Lederjacke) sowie die Unfallpauschale von 25,00 bis 30,00 € können ebenfalls geltend gemacht werden.
Ich rate Ihnen, im Zweifelsfall ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten für einen Rechtsanwalt werden in Höhe der übernommenen Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Sollten Sie eine Vertretung durch mich wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per E-Mail - an mich wenden.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de
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