Sehr geehrter Herr Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten darf:
Ihre Ansatzpunkte, den Konkursverwalter (heute Insolvenzverwalter), bzw. das Insolvenzgericht in die Haftung als Anspruchsgegner zu nehmen ist richtig. Fraglich und Knackpunkt des Falles wird jedoch sein, ob die Ansprüche zum einen bestehen und zum anderen durchsetzbar sind.
Die Haftung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Insolvenzordnung. Nach § 60
Insolvenzordnung haftet der Insolvenzverwalter für sämtliche Pflichtverletzungen. Zu seinen Pflichten gehört natürlich auch, die größtmögliche wirtschaftliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen. Es käme im vorliegenden Fall darauf an, welchen Wert die Grundstücke tatsächlich gehabt hatten und der Insolvenzverwalter Kenntnis über die wahren Grundstückspreise gehabt hat. Wenn man ihm nachweisen kann, dass zum einen tatsächlich die Grundstückspreise höher gewesen sind und er dies hätte selbst erkennen können, würde sich ein Nachdenken über einen Schadensersatzanspruch lohnen. Wichtig ist jedoch, dass die Pflichtverletzung von ihnen als Anspruchsteller immer bewiesen werden muss. Daher stellt sich hier weniger eine juristische, als eine praktische Frage.
Im Falle einer Pflichtverletzung und Haftung könnten sie vom Insolvenzverwalter die Differenz des ausgezahlten Betrages zu dem Betrag fordern, der letztlich bei Annahme der richtigen Grundstückspreise zu zahlen gewesen wäre. Da sie schreiben, dass es keinen notariellen Kaufvertrag gegeben hat, ist es in lediglich möglich, das Grundstück im Rahmen der Zwangsversteigerung zu veräußern. In diesem Fall würden auch hier besondere Regelungen hinsichtlich des Wertes des Grundstückes gelten, da im Zwangsversteigerungsverfahren regelmäßig nicht die Verkehrswerte erreicht werden können.
Ähnliches gilt für das Insolvenzgericht. Das Insolvenzgericht hat nach der Insolvenzordnung eine Aufsichtspflicht innerhalb des Insolvenzverfahrens und auch gegenüber dem Insolvenzverwalter. Kommt es dieser nicht ausreichend nach entsteht ein Haftungsanspruch, der wie Sie richtig schreiben, in Form eines Staatshaftungsanspruches besteht. Jedoch sind auch hier das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen unabdingbar, um eine Forderung erfolgreich durchsetzen zu können.
Dem Gericht müsste ebenfalls nachgewiesen werden, dass es seine Kontrollfunktion nicht ausreichend wahrgenommen hat und insbesondere dass es dem Gericht hätte auffallen müssen, das die Preise für das Grundstück völlig unzureichend gewesen sind.
Zu beachten ist, dass Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter aus Pflichtverletzungen nach drei Jahren nach Kenntnis der Pflichtverletzung verjähren. Staatshaftungsansprüche können über einen längeren Zeitraum geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Ausführungen geholfen zu haben und stiegen selbst verständlich im Rahmen der Nachfrage Funktion und auch in der Vertretung des Falles weiterhin gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Antwort
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