Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Nach § 213 Absatz 1 Satz 1 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Mit der Einstellung des Verfahrens erübrigt sich auch der Antrag auf Restschuldbefreiung. (Der Schuldner läuft dann zwar Gefahr, dass es noch unbekannte oder nicht angemeldete Schulden gibt, die bestehen bleiben, aber das ist dann sein Risiko.)
Nach § 212 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.
Allerdings setzt die vorzeitige Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Beseitigung des Eröffnungsgrundes bzw. Zustimmung aller Insolvenzgläubiger in beiden Fällen voraus, dass der Schuldner einen diesbezüglichen Antrag beim Insolvenzgericht vor Beendigung des Verfahrens stellt.
Sie hätten aber gleichzeitig Ihren Antrag auf Erteiklung der Restschuldbefreiung zurücknehmen müssen.
Frage 2:
Das OLG Schleswig hat in zwei Urteilen entschieden, dass die SCHUFA die Durchführung eines Insolvenzverfahrens und eine Restschuldbefreiung ein halbes Jahr nach rechtsjräftigerm Abschluss des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung löschen muss (OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021 - Az.: 17 U 15/21; Urteil vom 03.06.2022 - Az.: 17 U 5/22). Diese beiden Urterile sond aber noch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, der über dioe Rechtsmittel noch nicht entschieden hat.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt (Beschluss vom 31.08.2021 - Az.: 6 K 226/21) Auch der EuGH hat bislang noch nicht entschieden.
Demgegenüber vertreten eine Reihe von Gerichten die Auffassung, dass eine Speicherung der Restschuldbefreiung bei der SCHUFA bis 3 Jahre nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbegreiung zulässig ist (Kammergericht Berlin - Urteil vom 15.02.2022 - Az.: 27 U 51/21; OLG Oldenburg (Urteil vom 23.11.2021 - Az.: 13 U 63/21; Landgericht Köln, Urteil vom 29.04.2022 - Az.: 28 O 221/21; OLG Frankfurt am Main, Eilentscheidung vom 04.04.2022 - Az.: 8 W 13/2).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Frage 3:
Das Verfahren endet erst mit Rechtskraft des gerichtlichen Einstellungsbeschlusses bzw. des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Allerdings kann sich der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner schadenersatzpflichtig machen, wenn er die Beendigung des Verfahrens durch schuldhafte Verfahrensverschleppung unnötig verzögert.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Frage 2+3 verstanden vielen Dank!
Zu Frage 1 eine Nachfrage:
Alle Schulden sind vorzeitig & vollständig bezahlt und auch die Verfahrenskosten abgetragen. Danach wurde ein Antrag auf Beendigung des Verfahren gestellt. Ist die Erteilung der Restschuldbefreiung überhaupt der richtige Status?
Evtl. halte ich mich an dem Wortbegriff zu sehr fest.
Es musste doch gar keine Restschuldbefreiung erteilt werden.
Es gibt und gab keine Restschulden mehr.
Danke
Es kann ein Antrag auf vorzeitige Einstellung des Verfahrens gestellt werden. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 212, 213 InsO vorliegen, muss das Insolvenzgericht das Verfahren vorzeitig einstellen. Wenn der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gleichzeitig vom Schuldner zurückgenommen wird, kommt es nicht mehr zu einem Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den die Restschuldbefreiung erteilt wird.