Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Sofern zwischen Ihnen und dem Baumarkt ein bindender Kaufvertrag über die Fliesen zu Stande gekommen ist, und der Baumarkt es zu vertreten hat, dass Ihnen nicht verfügbare Fliesen verkauft wurden, haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Baumarkt. Dieser Ihnen zustehende Schadensersatzanspruch beläuft sich auf den Betrag, der erforderlich ist, um vergleichbare Fliesen ersatzweise anzuschaffen. Bitte beachten Sie, dass dies nur gilt, sofern der Baumarkt sich nicht vorbehalten hat, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die bestellte Ware nicht verfügbar ist. Ein solcher Rücktrittsvorbehalt könnte sich insbesondere aus den AGB des Baumarktes ergeben. Nur wenn Sie einen unbedingten Anspruch auf Erhalt der bestellten Ware haben, können Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Baumarkt geltend machen. In diesem Falle möchte ich Ihnen anraten, den Baumarkt schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, die bestellten Fliesen zu liefern oder zur Abholung bereit zu stellen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können Sie ihren Schadensersatz Anspruch geltend machen.
In jedem Falle haben Sie das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten sowie einen eventuell gezahlten Kaufpreis zurück zu fordern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Hallo Herr Ayazi,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Zu der Sache mit dem Rücktrittsvorbehalt, den der Baumarkt tatsächlich in seinen AGB's hat, habe ich im Internet noch folgende Aussage gefunden:
Vermeidung von Schadensersatz durch entsprechende AGB?
Fraglich ist, ob sich ein Verkäufer dadurch vor Schadenersatzansprüchen des Käufers schützen kann, indem er sich in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Nichtlieferbarkeit der bestellten Ware ein Rücktrittsrecht vorbehält. Die Wirksamkeit einer solche Klausel, die die Möglichkeit der Änderung des Vertragsinhalts nach Vertragsschluss eröffnet, unterliegt der Kontrolle am Maßstab des Klauselverbotes gem. § 308 Nr. 4 BGB
. § 308 Nr. 4 BGB
sieht vor, dass eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt durch AGB nur möglich ist, wenn dies durch die Interessen des Verwenders gerechtfertigt und dem anderen Vertragsteil zumutbar ist. Im Falle einer Lösung vom Vertrag aufgrund von Lieferschwierigkeiten dürfte weder ein gerechtfertigtes überwiegendes Interesse des Verkäufers bestehen, noch ist es dem Käufer zumutbar, ihm das Risiko des Verkäufers zu übertragen, sich mit einem ausreichenden Warenvorrat am Markt einzudecken. Eine entsprechende Klausel wäre nichtig.
Was ist Ihre Meinung zu o.G. Zitat?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Wenn der Baumarkt mit seinen AGB lediglich die Gefahr von Lieferschwierigkeiten seines Herstellers an den Verbraucher weitergibt, so habe ich keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der AGB. Denn der Baumarkt wälzt damit eine Unwägbarkeit auf den Verbraucher ab, der er selbst ausgesetzt ist. Wenn die AGB indes darauf abzielen, einen Rücktritt in Fällen zu ermöglichen, in denen der Baumarkt infolge eigener Pflichtwidrigkeiten Lieferschwierigkeiten hat, oder aufgrund von Fehlkalkulationen, Irrtümern u.ä. Verluste einfahren würde, ist es meines Erachtens zumindest vertretbar, von der Unwirksamkeit der AGB auszugehen.
Eine abschließende rechtliche Einschätzung wäre nach Durchsicht der konkreten Klausel möglich, da es stets auf den Einzelfall ankommt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -