Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Durch die "Ersteigerung" der Kaufsache ist grundsätzlich ein bindender Kaufvertrag zwiscchen Ihnen und dem Käufer zustande gekommen. Dieser Vertrag ist grundsätzlich einzuhalten. Der Käufer ist grundsätzlich verpflichtet, die Sache abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten. Ein "Herunterhandeln" im Nachhinein ist nicht mehr möglich.
Alternativ könnte auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Differenzschadens geltend gemacht werden (Siehe Frage 3).
In Ihrem Fall sehe ich jedoch das Problem darin, dass nach Abschluss des Kaufvertrags über die Plattform Ebay die Funktion "Transaktion abbrechen" gewählt wurde und der Käufer dem auch zugestimmt hat. Darin könnte ein Angebot auf Vertragsaufhebung zu erkennen sein, dem der Käufer dann zugestimmt hat. In diesem Fall wäre der Kaufvertrag im Nachhinein aufgehoben worden, die gegenseitigen Ansprüche wären entfallen.
Um dies abschließend beurteilen zu können, kommt es jedoch ganz entscheidend auf die näheren Umstände an. Welchen Grund haben Sie bei dem Transaktionsabbruch angegeben? Erst nach konkreter Prüfung der Angelegenheit kann gesagt werden, ob der Kaufvertrag im Nachhinein wieder weggefallen ist. Möglicherweise kann auch dieser Transaktionsabbruch selbst wieder angefochten werden.
Ich würde Ihnen daher dringend dazu raten, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Hierfür steht Ihnen meine Kanzlei sehr gerne zur Verfügung.
Sollten Sie mich in dieser Sache mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, so sollten Sie sich bitte per E-Mail an meine Kanzlei wenden.
Ich würde dann anhand der konkreten Transaktionsdaten prüfen, inwiefern hier eine Vertragsaufhebung eingetreten ist. Je nach abschließender Einschätzung würde ich sodann Ihre Ansprüche gegenüber dem Käufer geltend machen.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:
Hallo, hier ist der Auszug aus dem Problemfall:
eBay0 3.03.11 um 20:09:46 MEZ
Dieser Fall wurde vom Verkäufer aus folgendem Grund gemeldet: Käufer hat Artikel irrtümlicherweise gekauft oder seine Meinung geändert.
Weitere Informationen des Verkäufers: Käufer möchte GEBRAUCHTARTIKEL nicht mehr haben, da er Gebrauchsspuren aufweist.
eBay 03.03.11 um 22:55:16 MEZ
Dieser Fall ist geschlossen. Der Käufer hat die Anfrage des Verkäufers, diese Transaktion zu beenden, akzeptiert.
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Wie wäre Ihre Einschätzung dazu?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Ich fürchte, dass diese Art der Transaktionsbeendigung zu einer Aufhebung des Kaufvertrags führt, muss mir die Sache aber bei Ebay nocheinmal anschauen.
Ich werde diese Möglichkeit des Transaktionsabbruchs gleich nochmal auf der Ebay-Plattform prüfen und würde mich dann, in jedem Fall heute, nochmals per Email bei Ihnen melden und Ihnen meine Einschätzung darüber mitteilen, ob es sich hier lohnen kann, weitere rechtliche Schritte zu gehen oder nicht.
Für eine Mandatierung steht meine Kanzlei Ihnen in jedem Fall zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen nochmals alles Gute und verbleibe fürs erste mit freundlichem Gruß
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt