Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Eintragung des Insolvenzvermerks im Grundbuch ist korrekt. Diese wird entweder durch das Insolvenzgericht von Amts wegen, oder aber durch den Insolvenzverwalter über das Insolvenzgericht veranlasst. Die Löschung erfolgt, wenn entweder das Insolvenzverfahren beendet oder die Immobilie verkauft ist. Dabei ist zu beachten, dass der Insolvenzverwalter an einem VErkauf zwingend mitwirken muss; ohne ihn ist ein Verkauf der Immobilie nicht möglich.
Zur Insolvenzmasse, die der Insolvenzverwalter verwaltet, zählen alle pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners, §§ 35, 36 InsO, damit auch Anteile an Nachlässen. Damit ist hinsichtlich des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils an der Immobilie der Insolvenzverwalter entscheidungsbefugt. Wenn der Insolvenzverwalter einem Kaufvertrag zum Zwecke der Erbauseinandersetzung nicht zustimmt, so ist er auch hierzu befugt. Allerdings kann er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig machen. Anhaltspunkte dafür sehe ich hier aber nicht.
Sollte die Erwartungshaltung des Insolvenzverwalters unrealistisch sein, so besteht für die Erbengemeinschaft die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung des Grundstücks. Sollte der hierbei zu erwartende Erlös geringer als der Verkehrswert sein, steht es den Miterben frei, selbst die Immobilie zu ersteigern. Von dem dann verbleibenden Nettoerlös steht dem Insolvenzverwalter dann ein Anteil nach Köpfen zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Konkretisierung: Die Immobilie wird innerhalb der Erbengemeinschaft verkauft (Verkauf an die nicht-insolventen Mitglieder), ändert sich dann etwas, oder ist der Insolvenzverwalter in der Lage eine Teilungsversteigerung durchzusetzen?
Hallo
und vielen Dank für den Nachtrag. An wen der Verkauf erfolgt, ist unerheblich. Der IV muss so oder so dem Verkauf zustimmen. Tut er das nicht, bleibt der Erbengemeinschaft nur die Teilungsversteigerung, wenn nicht mit dem IV eine Einigung zu einem höheren Preis verhandelt werden kann bzw. ein dringendes Interesse an einer Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück besteht.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt