Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.
Wenn Sie, wie Sie ausführen, die Lacke nicht verändern und sie auch nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum einführen, sondern von einem deutschen Hersteller beziehen, so haften Sie zunächst nicht nach dem Produkthaftungsgesetz, da Sie kein Hersteller sind, da haben Sie völlig Recht.
Jedoch haften Sie als Verkäufer auch für Mangelfolgeschäden, die Sie zu vertreten haben, § 280 Abs. 1 BGB
. Das gilt unabhängig davon, ob evtl. auch der Hersteller haftet.
Problematisch für Sie dabei ist, dass Sie den Beweis dafür führen müssen, dass Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Das ist schwierig.
Jedoch sind dabei noch Ihre AGB zu bedenken. Wenn Sie schreiben, dass der Farbton von den auf den Beispielfotos abweichen kann, so dürften diese AGB wirksam sein. Es ist jedenfalls kein gegenteiliges Urteil ersichtlich. Grund hierfür wäre ja auch, dass ein Foto die tatsächliche Farbgebung nie exakt darstellen kann. Wenn also die AGB wirksam sind, so liegt auch keine Pflichtverletzung im Hinblick auf die abweichende Farbe vor. Deshalb brauchen Sie m.E. keine Haftung zu befürchten.
Eine Nachbesserung des Autos brauchen Sie gleichfalls nicht zu fürchten. Denn es handelt sich um einen sogenannten Mangelfolgeschaden. Bei diesem ist eine Nachbesserung ausgeschlossen, da es sich ja um einen Schaden an einem anderen Gegenstand als der Kaufsache handelt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de
Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sie schreiben oben im Text, dass ich für Mangelfolgeschäden hafte und unten im Text, dass ich wegen des Mangelfolgeschadens keine Nachbesserung fürchten muss? Das ist mir noch nicht ganz klar.
Wenn ich keine Nachbesserung fürchten muss, evtl. Schadenersatz wegen des abweichenden Farbton?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Nachfrage beantworten.
Eine Nachbesserung bzgl. des lackierten Autos scheidet von vorneherein aus, da es sich bei dem Auto ja nicht um den Kaufgegenstand handelt.
Insofern kommen ohnehin nur Schadenersatzansprüche in Betracht.
Sie haften dann auf Schadenersatz bei dem Vorliegen eines sogenannten Mangelfolgeschadens. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn Ihre AGB mit dem Hinweis auf den möglicherweise abweichenden Farbton wirksam sind. Da dies der Fall sein dürfte, haften Sie im Ergebnis wiederum nicht. Ich hoffe, ich konnte dies jetzt klarstellen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
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