Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auf den Kostenvoranschlag kann ja nur die Adresse des Auftraggebers stehen.
Zunächst haben Sie natürlich das Recht, diesen zu überprüfen. Sofern Sie die Positionen für plausibel halten, können und sollten Sie diese auch möglichst zügig bezahlen bitte beachten Sie dabei:
Sofern die Vornahme der Reparatur nicht nachgewiesen ist, rechnet der Geschädigte wohl nur fiktiv ab. Dann müssen Sie auch nur die Nettogebühren ersetzen, weil die Umsatzsteuer nicht angefallen ist.
Auch dann, wenn der Geschädigte selbst ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen ist, müssen Sie die Umsatzsteuer - selbst bei vorgenommener Reparatur- nicht bezahlen.
Über Ihre Buchhaltung können Sie die gesamten Kosten als Betriebsausgaben buchen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen