Guten Morgen
die Befristung Ihres Arbeitsvertrages ist eine Sachbefristung und damit grundsätzlich möglich. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Erreichen des Zweckes, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber, dass der Zweck erreicht ist. Diese Auslauffrist soll erreichen, dass die - wie hier etwa - im Falle eines fristlosen Wegfalles des Befristungsgrundes plötzlich auf der Straße stehen.
So ein Befristungsgrund würde im Falle eines streitigen Verfahrens durch das Gericht vollständig überprüft werden. Insoweit ist es sicherlich ein Indiz, dass Sie neben der Pflege des Herrn Mertens andere Tätigkeiten ausgeübt haben. Sofern diese allerdings zeitlich deutlich weniger Anspruch erforderten als die eigentliche Pflegetätigkeit, werden Sie nach meiner Einschätzung hieraus keinen Honig saugen können. Es kommt hier aber stark auf den Einzelfall an.
Wenn Sie nach Wegfall des Befristungsgrundes, also ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung, weiter für Ihren Arbeitgeber tätig waren, so kann sich hieraus ergeben, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt wird. § 15 Abs. 5
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sieht hier eine unbefristete Verlängerung für den Fall vor, dass der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder Ihnen die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. Ich zitiere Ihnen die Norm nachfolgend im Wortlaut:
"Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt."
Auch hier kommt es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles an, so dass eine sichere Prognose nicht möglich ist. Von Interesse sind hier natürlich die Tage bis zum 20.02., die Sie weiter gearbeitet haben. Sofern hier von Seiten des Arbeitgebers Ihnen mitgeteilt worden ist, dass Herr Mertens nicht mehr zu pflegen sei und Ihnen dann andere Tätigkeiten zugewiesen worden sind, fehlt es an einem unverzüglichen Widerspruch des Arbeitgebers, so dass sich dann das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandelt.
Beachten Sie aber unbedingt, dass der Gesetzgeber Ihnen eine Frist von drei Wochen ab dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis beendet sei aufgibt. Sie können nur binnen dieser drei Wochen die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Anrufen des Arbeitsgerichtes geltend machen. Nach Ablauf der Frist gilt das Arbeitsverhältnis als mit Ablauf der Befristung beendet.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Str. 19
26603 Aurich
Tel. 04941-65347
Fax 04941-605348
email: info@fachanwalt-aurich.de
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