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Diese Antwort ist vom 15.09.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn es keine gesonderten Regelungen im Arbeitsvertrag gibt, folgt eine Verschwiegenheitspflicht aus der gegenseitigen Treuepflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Auch der Arbeitgeber ist danach zur Verschwiegenheit über besondere Umstände verpflichtet. Dies betrifft alle Informationen, an deren Geheimhaltung der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse hat. Offenkundige oder unbedeutende Tatsachen unterliegen keiner Verschwiegenheitspflicht. Die Pflicht wirkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach.
In Ihrem Fall würde ich die Tatsache der Kreditgewährung mit ihren Details als schützenswerte Information ansehen. Das bedeutet, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber hierüber grundsätzlich zu schweigen hat, insbesondere auch über Leistungsstörungen im Kreditvertragsverhältnis. Hier kommt es aber maßgeblich auf Anlass und Umstände des Gesprächs zwischen den beiden Arbeitgebern an und auf das, was wie genau gesagt wurde. Und nicht alle Informationen über das Arbeitsverhältnis sind automatisch geschützt.
Jedenfalls fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden. Das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem neuen Arbeitgeber ist immaterieller Natur. Die Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nach Ihren Ausführungen nicht besonders schwerwiegend und fordert deshalb keine Geldentschädigung in Form eines Schmerzensgeldes.
Nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses können Sie auch nicht mehr abmahnen oder kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
15.09.2017 | 18:34
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
Zunächst bedanke ich mich für die schnelle Antwort ich konnte alles aus ihrer Antwort verstehen und vollständig nachvollziehen allerdings hätte ich noch 3 Frage.
Da das Gespräch zwischen meinen derzeitigen Arbeitgeber und meinem ehemaligen Arbeitgeber vor den Augen zweier Kollegen von mir stattfand ist dies auch nicht mehr nur eine Angelegenheit bzw Gespräch zwischen beiden. Einer dieser Kollegen hatte mir bereits gesagt das mein ehemaliger Chef meinem derzeitigen Chef, die Angelegenheit zwischen uns beiden, am Rande eines geschäftlichen Gespräches, zwischen den beiden, geschildert hat.
Ich hoffe die Aussage Ihrerseits, welchen Anlass und Umstand das Gespräch hatte, ausreichend beantworte zu haben.
Daher meine Frage, ändert sich etwas am Sachverhalt bzw an Ihrer Schilderung?
Desweiteren bot mir mein Chef einen weiteren zinsfreien Kredit an um mir die Kaution für die erste Wohnung leisten zu können, den ich jeden Monat von meinem Lohn zurück zahlen würde. Da er nun über meinen ehemaligen Chef mitbekommen hat dass ich diese eine Kreditvereinbarung nicht einhalten konnte wird er sein Angebot mit Sicherheit zurückziehen somit ist es mir nicht mehr möglich die Kaution für meine erste Wohnung zu bezahlen.
Ist es hier möglich gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber vorzugehen, Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend zu machen?
Auch sehe ich als Rufschädigend an das meine zwei Kollegen von dieser ganzen Sache mitbekommen hatten. Auch hier meine Frage ändert sich etwas am Sachverhalt bzw an Ihrer Schilderung?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.09.2017 | 18:52
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn nur die Tatsache berichtet wurde, dass der alte Kreditvertrag wegen Zahlungsverzuges gekündigt wurde, so sehe ich die Erheblichkeitsschwelle für ein Schmerzensgeld noch nicht als überschritten an. Dass die Angelegenheit sehr ärgerlich ist und der alte Arbeitgeber sich nicht richtig verhalten hat, ist unbestreitbar. Vielleicht kommt ein Arbeitsgericht ja auch zu einem anderen Ergebnis. Chancenlos wären Sie da nicht. Die Umstände des Falles müssten dazu erschöpfend aufgeklärt werden, z.B.: War dem Arbeitgeber bewusst, dass es Mithörer gab? Wurden nur Tatsachen berichtet oder auch Wertungen abgegeben? Gab es einen Anlass für die Mitteilung oder fehlte dazu jeder Kontext?
Schadensersatz gibt es bei Kreditgefährdung, § 824 BGB
. Das setzt aber u.a. voraus, dass der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Hier entsprachen die vorgetragenen Tatsachen aber der Wahrheit.
Die schuldhafte Verletzung der nachwirkenden Pflicht aus dem Arbeitsvertrag liegt aber unabhängig davon vor. Es fragt sich aber, was am Ende des Tages der Schaden sein wird (gibt es den Kredit vom neuen Arbeitgeber, gibt es anderweitig Kredit für die Kaution?). Eine Schadensersatzklage ist hier jedenfalls mit einem deutlichen Risiko verbunden.
Eine Klage auf Schadensersatz halte ich folglich nicht von vornherein für chancenlos. Noch liegt aber kein Schaden vor.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt