Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich ist gemäß § 1384 BGB
der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns die Zustellung des Scheidungsantrages. Dies hat den Hintergrund, dass dadurch Manipulationen des Endvermögens vorgebeugt werden soll. Die Ehegatten sind damit nicht weiter am Vermögenszuwachs des anderen beteiligt. Dies gilt aber leider auch für den umgekehrten Fall der Vermögensminderung.
Voraussetzung für die Scheidung ist gemäß § 1566 BGB
aber die einjährige Trennungszeit. Hier ist zu beachten, dass ein Versöhnungsversuch während der Trennungszeit, auch mit einem vorübergehenden Zusammenleben der Eheleute, nicht das laufende Trennungsjahr unterbricht, wenn der Versuch scheitert. Nur wenn der Versöhnungsversuch zu lange andauert, man geht hier in der Regel von einigen Wochen aus, muss die Trennungsfrist von einem Jahr neu begonnen werden, bevor der Scheidungsantrag eingereicht werden kann.
Wenn in Ihrem Fall das Trennungsjahr bereits im Jahre 2007 abgelaufen war, so gilt als Stichtag die Zustellung des Scheidungsantrags im Jahre 2006. War das Trennungsjahr jedoch zum Zeitpunkt der Versöhnung noch nicht abgelaufen und dauerte die Versöhnung einige Wochen an, so wurde das Trennungsjahr möglicherweise unterbrochen und mit erneuter Trennung von neuem in Gang gesetzt.
Ob die Voraussetzungen des Trennungsjahres vorliegen oder nicht und der Scheidungsantrag damit abgelehnt werden kann, hat aber im Zweifel das Gericht zu entscheiden, sodass hierzu keine sichere Prognose abgegeben werden kann.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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