Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Nach dem Code of Conduct der deutschen Wirtschaftsauskunfteien werden personenbezogene Daten taggenau drei Jahre nach Ausgleich der Forderung gelöscht (vgl. II. Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten Nr. 1 b) ).
Die Ihnen mitgeteilte Frist mit der Löschung zum Ablauf des dritten Jahres nach Ausgleich der Forderung ist noch aus der Zeit vor Geltung des Code of Conduct, sie findet mittlerweile keine Anwendung mehr.
Daneben können Sie auch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/DSGVO/17.html" target="_blank" class="djo_link" title="Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")">Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO</a> bei der SCHUFA einen Antrag auf eine frühere Löschung stellen, weil der Zweck für die Speicherung weggefallen ist. Dafür ist allerdings erforderlich, dass neben den Ausgleich der Forderung weitere Gründe hinzutreten, die eine weitere Speicherung gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche Gründe sind derzeit nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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Vielen Dank! Welche Gründe gibt es denn für eine vorzeitige Löschung?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.
Bei Ihnen käme z.B. in Betracht sich darauf zu berufen, dass die Forderung ja bereits durch den Gläubiger als erledigt gemeldet worden ist. Dies könnte man auch als Zustimmung des Gläubigers zur Löschung auslegen. Dazu sollten außerdem weitere gute Gründe Ihrer persönlichen Situation treten, warum eine weitere Speicherung nicht gerechtfertigt ist.
Diese Gründe sollten sie auf jeden Fall gegenüber der SCHUFA schriftlich darlegen, um die Löschung des konkreten Eintrags prüfen zu lassen.
Es ist jeder Einzelfall zu prüfen und Ihr Interesse an der Löschung ist mit dem Interesse der SCHUFA an einer weiteren Speicherung abzuwägen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
als Klarstellung zu meiner ursprünglichen Antwort sei noch angemerkt, dass neben dem Ausgleich der Forderung weitere Umstände hinzutreten müssen, die eine weitere Speicherung der Daten nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
Kriterien dafür waren in der Vergangenheit Faktoren wie: eine Forderung voon geringer Höhe (maximal 2000 €) wurde schnell ausgeglichen und der Gläubiger ist mit der Löschung es Eintrags einverstanden. Dabei mussten jedoch alle Kriterien gleichzeitig vorliegen.
Ansonsten kann die Forderung früher gelöscht werden, wenn die weitere Speicherung für Sie eine besondere Härte bedeutet. Dazu sollten Sie versuchen gegenüber der SCHUFA darzulegen, warum eine soforte Löschung aufgrund Ihrer persönlichen Situation gerechtfertigt ist.
Dabei würde ich mich, auf Grundlage des mir bekannnten Sachverhalts, vor allem daran orientieren, dass Sie die Forderung vollständig ausgezahlt haben und dass die restliche Speicherzeit nach dem Code of Conduct ja auch nur noch kurz ist bzw. weit überwiegend abgelaufen ist.
Wie oben bereits dargestellt muss die SCHUFA dann eine Einzelfallprüfung durchführen, die evtl. zur Löschung des Eintrags führt. Einen Anspruch auf Löschung haben Sie nicht, es ist sollte aber einen Versuch wert sein.
Mit freundlichen Grüßen