Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist die Löschungspolitik der SCHUFA sehr undurchsiochtig. Seit der Änderung in den gesetzlichen Regeln zum Inkasso gibt es keine gesetzlichen Löschfristen mehr. Das bedeutet, Sie sind auf die Einhaltung der Selbstverpflichtung der Inkassobranche durch die SCHUFA angewiesen. Diese sieht grundsätzlich drei Jahre als Löschungsfrist für erledigte Vorgänge vor.
Damit sollte Fall 1 erledigt sein, da üblicherweise taggenaue Fristen berechnet werden.
Fall 2 ist komplizierter. Zum einen ist eine Löschung nicht vor 2022 zu erwarten. Zum anderen ist die Beweislage für die fehlende Mahnung natürlich ein Problem. Generell muss derjenige das beweisen, was ihm günstig ist. Damit ist generell der Schuldner in der Pflicht zu beweisen, dass er nicht gemahnt wurde. Negativbeweis ist fast unmöglich. Daher wird in solchen Fällen auf Indizien abgestellt und ggf. sogar die Beweislast umgekehrt. Das könnte hier für die Zugänge der Mahnungen funktionieren. Denn ein eifacher Brief oder ein Einschreiben reicht nur für den Beweis der Tatsache, DASS etwas abgeschickt wurde, aber nicht für den INHALT.
Ich denke daher, dass eine Löschung möglich ist. Dafür kann manchmal schon ein Anwaltsschreiben ausreichen und hat bei einigen meiner Mandanten tatsächlich zum gewünschten Erfolg geführt.
Rufen Sie mich gerne an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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Fachanwalt für Insolvenzrecht