Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1)
In Ihrem Fall kommt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB
zur Anwendung, welche drei Jahre beträgt. Entgegen Ihrer Annahme beginnt der Fristablauf jedoch erst mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Entstanden ist der Anspruch mit Kündigung des Dispokredits im Jahr 2009, da die Bank mit der wirksamen Kündigung einen fälligen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Ihnen eingeräumten Dispokredits erlangt.
Die Frist begann demnach am 31.12.2009 um 24.00 Uhr abzulaufen. Von diesem Zeitpunkt ausgehend müssen Sie die drei Jahre hinzurechnen.
Mithin wären Sie erst mit Ablauf dieses Jahres, also am 31.12.2012 um 00.00 Uhr berechtigt die Zahlung zu verweigern.
2)
Ich sehe es daher als ratsam an, das Angebot des Inkassounternehmens anzunehmen.
Dies aus folgendem Grund:
Da Verjährung droht, wird sich das Inkassobüro veranlasst sehen bis zum Ablauf dieses Jahres zivilrechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.
Daher besteht die Gefahr, dass das Inkassounternehmen entweder ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie einleitet und auf diese Weise einen Vollstreckungstitel gegen Sie erwirkt oder Zahlungsklage gegen Sie erhebt. Denn nur so wird die Forderung der Verjährung entzogen werden können. Beides ist mit zusätzlichen Kosten in nicht unbeträchtlicher Höhe verbunden.
Da die Forderung (so ich Sie richtig verstanden habe) unstreitig ist, sollten Sie dies unter allen Umständen vermeiden.
3)
Die sachdienlichste Lösung erscheint mir daher, wenn Sie sich persönlich mit dem Inkassobüro in Verbindung setzen und einen Rückzahlungsplan erstellen der Ihre Liquidität sicher stellt.
Möglicherweise besteht Spielraum dahingehend einen geringeren Teilerlass bei längerer Zahlungsfrist zu verhandeln.
4)
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass eine solche Vereinbarun eine Form des Schuldanerkenntnisses darstellt, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist nach § 212 BGB
neuem beginnt.
5)
Hinsichtlich des Schufa-Eintrags lässt sich nur spekulieren weshalb kein Schufa-Antrag vorliegt.
Eine naheliegende Erklärung besteht aber darin, dass die Information über das Bestehen des Kontos mit Auflösung des Kontos gelöscht wurde.
Die ausstehende Forderung mag deswegen nicht eingetragen sein, da sie nicht gemahnt wurde, was eine Voraussetzung der Eintragung darstellt.
Einen Einfluss auf die Frage des Bestehend der Schuld hat die fehlende Eintragung jedoch nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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