Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Es ist leider nicht so einfach, bei der SCHUFA gespeicherte Daten löschen zu lassen, da bei der SCHUFA eingetragene Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich bis zum Ablauf der Löschungsfrist gespeichert bleiben, auch wenn die Verpflichtungen sich erledigt haben und die Forderungen bezahlt wurden. Die Frist zur Löschung beträgt 3 Jahre seit Erledigung der Forderung. Danach erfolgt eine automatische Löschung.
Einen Anspruch gemäß § 35 BDSG
auf vorzeitige Löschung vor Ablauf der 3-Jahres-Frist haben Sie nur dann, wenn die gespeicherten Daten falsch sind oder zu Unrecht gespeichert wurden.
Eine vorzeitige Löschung des Eintrags bei der SCHUFA ist aber dennoch möglich, wenn
- die Forderung der SCHUFA erstmals nach dem 1. Januar 2007 mitgeteilt wurde
- der Betrag der Forderung unter 1000 € oder bei 1000 € liegt
- die Forderung innerhalb eines Monats beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt wurde
- die Forderung nicht tituliert wurde
Wenn auch nur einer dieser Punkte nicht zutrifft, bleiben die Daten weiterhin gespeichert.
Sie können folgendes versuchen: Schreiben Sie den Gläubiger an und teilen Sie diesem mit, dass sämtliche Forderungen vollständig bezahlt wurden und sich demnach erledigt haben. Bitten Sie die Gläubiger gleichzeitig darum, den Eintrag bei der SCHUFA löschen zu lassen. Erfolgt keine Löschung, besteht die Möglichkeit, die SCHUFA anzuschreiben und um Löschung zu bitten. Hierzu sollten Sie aber die Zahlung anhand von Belegen nachweisen können und diese mitschicken. Zudem sollten Sie argumentieren, dass Ihr Interesse an der Löschung der Daten dem Interesse der Wirtschaft an der Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos wesentlich überwiegt. Die SCHUFA ist allerdings nur unter den oben genannten Voraussetzungen verpflichtet, die Daten zu löschen. In der Regel erfolgt aber ein Sperrvermerk, bis die Angelegenheit abschließend geklärt ist.
Des Weiteren sollten Sie sowohl vom Gläubiger als auch vom Inkassobüro eine Datenschutzauskunft nach § 34 BDSG
verlangen. Aus dieser sollte dann ersichtlich sein, wohin Ihre Daten weitergegeben wurden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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