Sehr geehrte Fragestellerin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine über 5 Wochen - Bearbeitungszeit ist bei der BA nichts Besonders, so dass deswegen Ihr aktueller Antrag auf Alg1 vom 01.10. fristgerecht erledigt wurde.
Die Bearbeitung in 6 Monaten wär ebenfalls sanktionslos. Erst danach wäre eine Untätigkeitsklage überhaupt zulässig
Wenn Sie Ihren bisherigen Job "zu früh" nämlich zum 31.07. selbst gekündigt hatten, wäre wenn der neue Job zum 16.08. beginnen sollte eine Sperrzeit m.E. nur bis vom 1.8.-14.08. gerechtfertigt, und das auch nur, wenn Ihre Eigenkündigung arbeitsrechtlich überhaupt zum 15.08. möglich war. Denn sonst war der 31.07. richtig, um den neuen Job fristgemäß antreten zu können. Der neue Arbeitgeber bestimmt den Eintrittstermin und Ihnen ist es nicht zuzumuten, einen späteren Termin auszuverhandeln und den neuen Job zu riskieren.
Die weitere Sperrzeit vom 24.10.-30.10. (weil nicht rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet) ist nicht gerechtfertigt, da Sie nicht arbeitssuchend waren.
Das ist eine Regelungslücke im Gesetz.
Wenn eine neue Kündigung seitens des neuen Arbeitgebers am 01.10. zum 15.10. erfolgte, kommt es allein darauf an, ob SIE Anlaß zu der Kündigung gegeben haben, durch grob vertragswidriges Verhalten.
Das war eine Probezeitkündigung, gegen die Sie an sich machtlos sind. Sie wurde wahrscheinlich auch nicht begründet.
Da Sie sich rechtzeitige online und persönlich bei der Agentur für Arbeit gemeldet hatten, wäre ansonsten keine Sperrzeit gerechtfertigt!
Natürlich lohnt es sich gegen die Agentur für Arbeit vorzugehen (Widerspruch) aber es ist auch sinnvoll zeitgleich einen neuen Antrag auf Alg1 zu stellen.
Sie müssen gegen JEDEN Bescheid gesondert Widerspruch einlegen, Frist jeweils 1 Monat nach Zugang.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Fachanwalt für Arbeitsrecht