Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
In Ihrem Fall handelt es sich um eine Rufbereitschaft, die Sie zuhause verbringen können und für die Sie zwei Stunden vergütet bekommen.
Die Rufbereitschaft wird jedoch als Freizeit angesehen, was bedeutet, dass Ihnen ein voller Arbeitstag von Ihrem Arbeitszeitkonto abgezogen wird.
Dies erscheint Ihnen als Widerspruch, da Freizeit normalerweise nicht vergütet wird und Sie während der Rufbereitschaft nicht völlig frei sind, da Sie jederzeit einsatzbereit sein müssen.
2.
Die Rufbereitschaft wird arbeitszeitrechtlich als Ruhezeit gewertet und nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Das bedeutet, dass Rufbereitschaft bei der Ermittlung der Arbeitszeit-Höchstgrenzen nicht mitgezählt wird. Dennoch kann die Rufbereitschaft als Arbeitszeit angesehen werden, wenn sie in gesetzlichen Pausen verlangt wird, was in Ihrem Fall nicht zutrifft.
3.
Die Praxis, Ihnen einen vollen Arbeitstag vom Arbeitszeitkonto abzuziehen, obwohl Sie während der Rufbereitschaft nicht völlig frei sind, könnte als problematisch angesehen werden.
Es gibt eine Mischform aus Bereitschaft und Rufbereitschaft, wobei Rufbereitschaft besonders zu vergüten ist, was bei Ihnen durch die zwei Stunden geschieht. Dennoch könnte die Abrechnungspraxis Ihres Arbeitgebers als nicht korrekt angesehen werden, da Sie für die Rufbereitschaft nicht vollständig frei sind und dennoch ein voller Arbeitstag abgezogen wird.
4.
Es wäre sinnvoll, die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag genauer zu prüfen, um festzustellen, ob diese Praxis rechtlich zulässig ist.
Wenn keine klare Regelung vorhanden ist, könnte es sich lohnen, die Praxis anzufechten und eine Anpassung zu verlangen, sodass Ihr Arbeitszeitkonto von der Rufbereitschaft unberührt bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: