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Rufbereitschaft Zahlung

| 4. August 2016 12:26 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Manuela Fritsch

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihnen mein Anliegen mitteilen. Ich würde gerne einen Fahrer der mich zu meinen Terminen fährt, sozialversicherungspflichtig anstellen und bin mir aber nicht sicher, wie ich ihn abrechnen darf.
Es geht darum, dass ich nur die Fahrtzeiten bezahlen möchte und nicht die Zeit, in der er auf mich wartet. Seine Wartezeit ist frei gestaltbar. Er muss nur zu einer gewissen Uhrzeit wieder am Auto sein. Darf das Auto aber nicht ohne mich fahren. Kann aber von dem Ort weglaufen und in der Zeit machen, was er möchte. Ist das dann als Rufbereitschaft zu werten und ist es rechtens, nichts für die Wartezeit zu zahlen? Bzw. , wenn nicht, inwiefern muss ich ihn mindestens abrechnen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
MfG M. Post-Baio

Sehr geehrte Mandantin,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:

Zunächst gilt es, den genauen Charakter der von Ihnen gewünschten Dienstzeit einzusortieren.
Es gibt durchaus Modelle, die als volle Arbeitszeit vergütet werden müssten. Solche liegen beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich zwar an seinem Arbeitsplatz befindet, aber "nur" auf Abruf arbeiten muss, beispielsweise bei einer Pflegekraft im Nachtdienst.
Solche Formen der Tätigkeit würden dann als Arbeitsbereitschaft oder als Bereitschaftsdienst einzusortieren sein.

Vorliegend ergibt sich arbeitsrechtlich gesehen aber in der Tat ein entscheidender Unterschied dadurch, dass sich Ihr Fahrer frei bewegen und über seine Zeit verfügen könnte. Sicherlich wäre sein Bewegungsradius dabei eingeschränkt, dennoch handelt es sich in der Tat nicht um "volle" Arbeitszeit.

Aus diesem Grunde wird diese Form der Rufbereitschaft auch nicht als volle Arbeitszeit eingeordnet.
Dennoch wird dem Arbeitnehmer ja eine Einsatzbereitschaft "auf Zuruf" abverlangt, weshalb es auch nicht in Frage kommt, diese Zeiten als Freizeit einzusortieren und nicht vergüten zu müssen.

Üblich ist es in solchen Fällen, wegen der geringeren Belastung des Arbeitnehmers für die Zeit der Rufbereitschaft eine pauschale Vergütung zu bezahlen.
Je nachdem, wie lange die Bereitschaft dauert und wie lange er dementsprechend davon abgehalten wäre, über seine Zeit völlig frei zu entscheiden, müsste ein realistischer Prozentsatz (ca. 20 bis 50%) der von Ihnen sonst gewählten Vergütung gewählt werden.

Interessant für Sie zu wissen dürfte noch der Umstand sein, dass die Zeit der Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (§ 5 Abs. 3 ArbZG ) gilt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit helfen konnte, den Sachverhalt einzusortieren. Für eventuelle Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2016 | 13:07

Sehr geehrte Frau Fritsch,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Wenn z.B. der Fahrer (Mindestlohn 8,50€) 1-2 Stunden Wartezeit hat, welchen Prozentsatz muss ich mindestens zahlen? Oftmals sind es aber auch 3-5 Stunden reine Wartezeit. Wieviel Prozent muss ich da mindestens zahlen? Welcher Prozentsatz ist wann möglich, so dass es vor jedem Arbeitsgericht standhält?

Herzlichen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2016 | 09:00

Sehr geehrte Mandantin,

leider gibt es keine allgemeingültige Antwort auf diese Frage und es kann durchaus sein, dass verschiedene Richter dies auch verschieden sehen würden.
Bei einer kürzeren Wartezeit von bis zu 2 Stunden sollten 20 %, bei bis zu 4 Stunden 30 % und darüber 50 % des regulären Lohns pro Stunde ausreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 4. August 2016 | 13:39

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