Sehr geehrte Mandantin,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Zunächst gilt es, den genauen Charakter der von Ihnen gewünschten Dienstzeit einzusortieren.
Es gibt durchaus Modelle, die als volle Arbeitszeit vergütet werden müssten. Solche liegen beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich zwar an seinem Arbeitsplatz befindet, aber "nur" auf Abruf arbeiten muss, beispielsweise bei einer Pflegekraft im Nachtdienst.
Solche Formen der Tätigkeit würden dann als Arbeitsbereitschaft oder als Bereitschaftsdienst einzusortieren sein.
Vorliegend ergibt sich arbeitsrechtlich gesehen aber in der Tat ein entscheidender Unterschied dadurch, dass sich Ihr Fahrer frei bewegen und über seine Zeit verfügen könnte. Sicherlich wäre sein Bewegungsradius dabei eingeschränkt, dennoch handelt es sich in der Tat nicht um "volle" Arbeitszeit.
Aus diesem Grunde wird diese Form der Rufbereitschaft auch nicht als volle Arbeitszeit eingeordnet.
Dennoch wird dem Arbeitnehmer ja eine Einsatzbereitschaft "auf Zuruf" abverlangt, weshalb es auch nicht in Frage kommt, diese Zeiten als Freizeit einzusortieren und nicht vergüten zu müssen.
Üblich ist es in solchen Fällen, wegen der geringeren Belastung des Arbeitnehmers für die Zeit der Rufbereitschaft eine pauschale Vergütung zu bezahlen.
Je nachdem, wie lange die Bereitschaft dauert und wie lange er dementsprechend davon abgehalten wäre, über seine Zeit völlig frei zu entscheiden, müsste ein realistischer Prozentsatz (ca. 20 bis 50%) der von Ihnen sonst gewählten Vergütung gewählt werden.
Interessant für Sie zu wissen dürfte noch der Umstand sein, dass die Zeit der Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (§ 5 Abs. 3 ArbZG
) gilt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit helfen konnte, den Sachverhalt einzusortieren. Für eventuelle Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Fritsch,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Wenn z.B. der Fahrer (Mindestlohn 8,50€) 1-2 Stunden Wartezeit hat, welchen Prozentsatz muss ich mindestens zahlen? Oftmals sind es aber auch 3-5 Stunden reine Wartezeit. Wieviel Prozent muss ich da mindestens zahlen? Welcher Prozentsatz ist wann möglich, so dass es vor jedem Arbeitsgericht standhält?
Herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Mandantin,
leider gibt es keine allgemeingültige Antwort auf diese Frage und es kann durchaus sein, dass verschiedene Richter dies auch verschieden sehen würden.
Bei einer kürzeren Wartezeit von bis zu 2 Stunden sollten 20 %, bei bis zu 4 Stunden 30 % und darüber 50 % des regulären Lohns pro Stunde ausreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin