Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das Darlehen ist von dem Darlehensnehmer im Insolvenzverfahren anzugeben, da er ansonsten die Erteilung der Restschuldbefreiung riskiert. Wenn der Schuldner das Darlehen nicht in dem Insolvenzverfahren angibt, nimmt dies gleichwohl an der Restschuldbefreiung teil.
2. D.h. wird das Insolvenzverfahren eröffnet, darf der Schuldner nicht einzelne Gläubiger bevorzugt bedienen. Die Einordnung der Forderung nach privat und nicht privat ist nicht zulässig.
3. Eine Kündigung des Darlehensvertrages hat keine Auswirkung auf die Einordnung als Insolvenzforderung. Wenn Sie das Darlehen kündigen geht es ebenso in das Insolvenzverfahren ein, wie wenn Sie dieses nicht kündigen.
4. Bestehen Sie daher auf die Rückzahlung der Darlehensraten, unabhängig ob der Schuldner vorhat ein Insolvenzantrag zu stellen. Wenn keine Zahlung erfolgt, sollten Sie den Darlehensanspruch gerichtlich durchsetzen. Hier bietet sich ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid an, um die Forderung kostengünstig zu titulieren.
5. Im Ergebnis sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass der Schuldner das Darlehen während der Insolvenz zurückzahlt, gerade weil dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Zu Ihrem ersten Punkt hätte ich dann doch noch eine Nachfrage:
Wenn ich "still" bin und mein Geld nicht fordere, dann kann ja passieren, dass es verjährt, oder? Und er dann das Geld nicht zurück bezahlen muss. Hier geht es also darum, dass ich mich "melden" muss um nicht die Verjährung zu riskieren.
Wenn ich mich aber "melde" und er hat das nicht angegeben, riskiert er die Restschuldbefreiung. Ab welchen Zeitpunkt riskiert er denn die Restschuldbefreiung?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
In der Tat droht eine Verjährung, wenn SIe die Forderung nicht gerichtlich gelgtend machen oder zur Insolvenztabelle anmelden. Auch die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle verlängert die Verjährungsfrist auf 30 Jahre.
Die Anmeldung der Forderung muss bis zum Schlusstermin erfolgen, d.h. in der Regel innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn der Schuldner "vergisst" die Forderung im Insolvenzverfahren anzugeben, bedeutet dies nicht zwingend die Versagung der Restschuldbefreiung. Vielmehr hat eine Zahlung der Darlehensraten an Sie in der Zeit des Insolvenzverfahrens die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge, da der Schuldner einen Gläubiger bevorzugt.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt