Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten Ihrem Bekannten mitteilen, dass Sie das Geld am Freitag haben werden und Sie sollten einen Termin zur Übergabe absprechen.
Vor der Anzeige brauchen Sie keine Angst zu haben. Betrug läge nur vor, wenn Sie von Anfang an nicht vorgehabt hätten den Betrag zurück zu zahlen.
Davon gehe ich nicht aus und eine solche Absicht wird man Ihnen nicht nachweisen können.
Da Sie nicht zum 2.10. gezahlt haben, sind Sie mit der Rückzahlung im Verzug. Wenn der Bekannte jetzt zum Anwalt geht, müssten Sie die Anwaltskosten zusätzlich als Verzugsschaden zahlen.
Verhindern könnten Sie das nur, wenn Sie Morgen zahlen. Da Sie die feste Absicht haben zu zahlen, halte ich das Vorgehen des Bekannten für übertrieben, rein formal sind Sie aber im Verzug. Eventuell könnte ja eine Teilzahlung den Bekannten abhalten einen Anwalt einzuschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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