Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr häufig wird als Nachweis ein schriftlicher Darlehensvertrag gefordert.
Aber da ein Darlehensvertrag auch mündlich geschlossen werden kann, kann das Jobcenter "nur" einen Nachweis für die Hingabe als Darlehen fordern.
Diese Nachweis muss aber eben nicht zwingend ein schriftlcher Vertrag sein.
Liegt so ein vertrag nicht vor, reicht als Nachweis auch
a) eine eidesstattliche Versicherung von Ihnen und Ihrer Schwester aus.
oder
b) eine schriftliche Bestätigung des damals mündlich abgeschlossenen Darlehensvertrag.
Aber Vorsicht bei der zweiten Varante:
Nicht den Fehler begehen, einfach einen Darlehensvertrag in Schriftform zurück datieren.
Es muss eine eine Bestätigung der damals mündlichen Vereinbarung sein, z.B. :
"Hiermit bestätigen wir nochmals schriftlich, dass das am ... von mir (Name der Schwester) zur Verfügung gestellte Geld als Darlehen hingegeben worden ist. Das Geld sollte und muss also zurückgezahlt werden. So wurde das damals mündlich zwischen uns uns vereinbart und wird hiermit nochmals schriftlich bestätigt
aktuelles Datum, Unterschriften"
Da reicht dann als Nachweis aus, auch wenn der Sachbearbeiter etwas anderes verlangt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle