Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ein Erstattungsanspruch bzgl. der Rückerstattung von Leistungen verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
Ansprüche auf Rückzahlung Ihrerseits verjähren also eigentlich in vier Jahre, nachdem die Rücknahme des ursprünglichen Bescheids unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4, SGB X
), so dass Forderungen aus dem Jahr 2001 eigentlich verjährt sein könnten.
Dies ist in Ihrem Fall aber leider nicht der Fall, da in Ihrem Fall die Verjährung neu beginnt.
Der Neubeginn der Verjährung bedeutet, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Neubeginns nochmals vollständig neu zu laufen beginnt.
Dieser Fall tritt durch ein Anerkenntnis des Schuldners (z. B. durch Beginn einer Ratenzahlung), wie in Ihrem Fall ein.
Sachgerechter erscheint mir für Sie hier eher eine erneute Überprüfung der Zahlungsfähigkeit bzgl. der vereinbarten Ratenzahlung Ihrer Mutter, da diese ja seit Rentenbeginn deutlich weniger verdient.
Diese Unterlagen müssten allerdings persönlich angeschaut und geprüft werden, gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Erreichen können Sie mich unter den bei Kontaktdaten hinterlegten Adressinformationen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
27. Juli 2008
|
20:06
Antwort
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