Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Es kommt insgesamt auf den Wortlaut des Bescheides des Jobcenters an. Gem. § 16c Abs.2 SGB II
können Zuschüsse und Darlehen bewilligt werden, wobei es sich hier um eine Ermessensentscheidung handelt. Wurde ein Zuschuss bewilligt, so kann dieser nicht in ein Darlehen umgewandelt werden. Handelt es sich um ein Darlehen, so könnte der KFZ-Brief durchaus als Sicherheit zu hinterlegen seien. Dies entspricht bekanntlich auch der Vorgehensweise bei Nahme eines Darlehens durch ein normales Kreditinstitut.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mir auch den entsprechenden Bescheid bzw. Schriftverkehr zur Prüfung übersenden. Weitere Kosten entstehen im Wege der Nachfragefunktion nicht. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 29.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Das Hinterlegn bei einer Bank ist mir klar. Hier weiß ich auch, das der Datenschutz gewährleistet ist. Mir geht es darum, das ich die gesetzliche Grundlage wissen möchte, aus der heraus hervorgeht, das die ARGE dazu berechtigt ist. Denn ich weiß ja hier gar nicht, wer meinen KFZ-Brief alles in den Händen hat (Datenschutz) und wie dieser eigentlich aufbewahrt wird ( bei einer Bamnk würde er ja in einem Tresor aufbewahrt). In dem § 16 steht übberhaupt nichts drin, das die ARGE berechtigt ist, gewisse Sicherheiten zu verlangen ( z. Bsp. KFZ-Brief) und ich möchte halt wissen, wo genau das steht und wenn das nirgendwo steht, ob die ARGE das Darlehen dann wirklich in einer Summe von mir zurückverlangen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
das Jobcenter kann eine gewährte Leistung nicht einfach in ein Darlehen umwandeln. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz - zum Schutze des Leistungsempfänger - nicht vor. Die Pflicht zur Hinterlegung des KFZ-Briefes kann sich aus einem entsprechenden Bescheid oder einer Vereinbarung ergeben. Die Sicherheitsleistung ist im SGB II ansonsten nicht vorgesehen. Eine zivilrechtliche Sicherheitsleistung scheidet meines Erachtens aus, da es sich bei dem Jobcenter um eine Behörde handelt.
Ich biete Ihnen nochmals an mir den Bescheid bzw. die Unterlagen zu übersenden. Im übrigen empfehle ich Ihnen sich einmal an das Jobcenter zu wenden und um Nennung einer entsprechenden Rechtsgrundlage zu bitten.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani