Sehr geehrte Fragestellerin,
eingangs muss ich festhalten, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne Einsicht in den konkret geschlossenen Vertrag nicht möglich ist. Daher kann Ihnen hier lediglich Grundsätzliches aufgezeigt werden, das Ihnen allerdings bereits weiterhelfen könnte.
Ich gehe in der Annahme, dass der Autoverkäufer gewerblich handelt und somit Unternehmer ist. Das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht, von dem Sie hier vermutlich sprechen, steht Verbrauchern gegenüber Unternehmern bei Fernabsatzverträgen zu. Fraglich erscheint vorliegend, ob es sich bei dem geschlossenen Vertrag letztendlich auch tatsächlich um einen solchen Fernabsatzvertrag handelt. Nach § 312c Abs. 1 BGB
sind Fernabsatzverträge „Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt."
Das Internet stellt dabei zwar ein solches Fernkummunikationsmittel dar, allerdings haben Sie den Vertrag nicht über das Internet geschlossen, wie beispielsweise eine klassische Internetbestellung. Vielmehr haben Sie sich lediglich aufgrund der Internetanzeige zum Verkäufer begeben, das Fahrzeug dort besichtigt und erst dann einen Vertrag geschlossen. Dieser Vertrag wurde also lediglich über das Internet angebahnt. Im Ergebnis dürfte hier also kein Fernabsatzvertrag vorliegen, so dass Ihnen auch kein Widerrufsrecht zustehen dürfte. Insoweit hätte der Verkäufer Ihnen auch keine Widerrufsbelehrung aushändigen müssen.
Inwieweit der „Vorvertrag" nun bindend ist, lässt sich hier mangels Einsicht nicht beurteilen. Allerdings vermute ich sehr stark, dass eine rechtliche Bindung durchaus gegeben sein wird.
Ihnen dürften letztendlich im Falle eines Mangels (Abweichung der sog. "Ist-" von der "Soll-Beschaffenheit" bei Übergabe, § 434 BGB
) lediglich Ihre Gewährleistungsrechte aus §§ 437 ff. BGB
zustehen. Im Falle einer arglistigen Täuschung können Sie den Vertrag gem. § 123 BGB
anfechten. Dies sollte allerdings vorab rechtlich umfassend geprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe mir einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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