Sehr geehrte Fragestellerin,
es kommt hierbei darauf an, wann der Mangel festgestellt worden ist und ob man den weiterführenden Mangel schon hätte früher entdecken können. Insofern wären Sie maximal verpflichtet, den durchgeführten Ölwechsel noch zu bezahlen, da es sonst unbillig wäre, wenn die Werkstatt auf diesen Kosten sitzen bliebe, wenn der Ölwechsel auch stets am Anfang einer Reparatur gemacht wird und die weiteren Mängel nicht erkennbar gewesen sind.
Hinsichtlich der Sonde ist dies natürlich nicht richtig, dass Sie verpflichtet wären, diese zu bezahlen, wenn diese nur in den ursprünglichen Arbeiten mit eingeplant worden war und wohl auch erkennbar gewesen wäre, dass das Gewinde ebenfalls erneuert werden müsste.
Insofern lag ein Werkvertrag vor, der nicht mehr wie abgesprochen erfüllt werden kann.
Ein Fernabsatzgeschäft liegt allerdings nicht vor, da Sie mit dem Fahrzeug vor Ort gewesen waren und dort den Auftrag erteilten.
An Ihrer Stelle würde ich daher maximal den Ölwechsel bezahlen, alle weiteren Ansprüche ablehnen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt