Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten kann:
Nach Ihren Angaben wurde die Verpflichtungserklärung für die Dauer von 3 Jahren ab Abschluss unterzeichnet. Insoweit besteht eine klare Regelung, die auch so in Ordnung ist. Eine andere Auslegung wäre hier somit kaum denkbar. Für Sie wäre für den Fristbeginn somit der letzte Tag der Fortbildung ausschlaggebend, nach Ihren Angaben also der Zeitraum Oktober 2005.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Insofern ist die getroffene Vereinbarung grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Was die Angemessenheit der Bindungsfrist angeht, gilt folgendes:
Ausnahmsweise können derartige Zahlungsverpflichtungen gegen Treu und Glauben verstoßen. Das ist nicht der Fall, wenn die Kostentragungspflicht bei verständiger Betrachtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht, der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Beteiligung an den Ausbildungskosten erhalten hat und ihm die Kostenbeteiligung zumutbar ist. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.
Im Klartext heißt dies, dass unter Würdigung aller Umstände immer der Einzelfall zu begutachten ist. Man müsste prüfen, inwieweit Sie Fähigkeiten erlangt haben, die Ihnen auch später beruflich zu Gute kommen, ob Sie z.B. durch die Fortbildung in eine höhere Tarifgruppe kommen, ob Sie Ihre Fähigkeiten auf Bereiche ausdehnen konnten, für die Sie vorher nicht qualifiziert waren, etc. Anhand dieser Kriterien wird dann bewertet, ob z.B. eine Frist von 3 Jahren angemessen und verhältnismäßig ist. Es muss dann abgewogen werden, ob durch die Länge der Bindungsfrist nicht eine übermäßige Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt.
Eine solche Prüfung kann natürlich nicht im Rahmen dieses Forums erfolgen, grundsätzlich ist eine Frist von 3 Jahren aber nicht schon von vornherein als unangemessen anzusehen, sondern in vielen Fällen realistisch.
In Bezug auf die Wirksamkeit der Verpflichtung ist zu prüfen, ob die Fortbildung tatsächlich freiwillig erfolgte. Wenn es eine Teilnahmepflicht gab, die Sie dokumentieren können, dann stellt sich natürlich die Frage, ob dann noch eine Verpflichtungserklärung wirksam vereinbart werden konnte. Denn dann käme man bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wohl zu dem Ergebnis, dass eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorläge und damit wäre die Verpflichtungserklärung als nichtig anzusehen. Wenn die Fortbildung jedoch offiziell freiwillig war, werden Sie das Gegenteil beweisen müssen, um zu einer Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung und damit zum Wegfall der Rückzahlungspflicht zu kommen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Viehe
Rechtsanwältin