Sehr geehrte Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zur Beantwortung Ihrer Fragen muss zunächst danach differenziert werden, ob es sich in der vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung um vom Arbeitgeber in mehreren Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, oder ob eine so genannte Individualvereinbarung vorliegt, d.h. die Bedingungen der Rückzahlungsverpflichtung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ausgehandelt wurden.
Handelt es sich um eine von Ihrem Arbeitgeber vorformulierte und in mehreren Fällen verwendete Rückzahlungsverpflichtung, so liegen Allgemeine Vertragsbedingungen vor mit der Folge, dass die Rückzahlungsklausel in Gänze unwirksam wäre, da sie die maximal zulässige Bindungsdauer von 5 Jahren überschreitet. Diese maximal zulässige Bindungsdauer ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 624 BGB
, wonach jedes Arbeitsverhältnis nach maximal 5 Jahren kündbar ist. Da nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Falle von Allgemeinen Vertragsbedingungen das so genannte „Verbot der geltungserhaltenden Reduktion" gilt, wäre die Rückzahlungsklausel in Gänze unwirksam.
Etwas anders würde sich die Sachlage gestalten, wenn es sich um eine individuell zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ausgehandelte Rückzahlungsvereinbarung handeln würde. In diesem Fall würde das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nicht gelten, d.h. die Bindungsdauer wäre lediglich auf das gesetzlich zulässige Maß zu kürzen.
Welche Bindungsdauer in Einzelfall maximal zulässig ist ergibt sich, wie Sie in Ihrer Frage zutreffend geschildert haben, insbesondere aus der Dauer der Fortbildungsmaßnahme. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Dauer der Fortbildung an Bedeutung verliert, wenn sie nicht gleichzeitig mit einer bezahlten Freistellung des Arbeitnehmers einher geht. Da Sie für die Fortbildungsmaßnahme lediglich 8 Wochen freigestellt waren und den Großteil in Ihrer Freizeit absolviert haben wird aus meiner Sicht eine Bindungsdauer von maximal einem Jahr angemessen sein. Selbst wenn die Frist daher erst mit der bestandenen Prüfung begonnen hätte – was jedoch nicht der Fall ist – wäre die angemessene Bindungsdauer längst überschritten. Dementsprechend werden Sie die Fortbildungskosten nicht zurück zahlen müssen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Meinen Sie damit bei einer in mehreren Fällen vorformulierten Vertragsbedingung oder bei einer so genannte Individualvereinbarung nur meine Person oder die an mehreren Leuten im Betrieb? In meinem Arbeitsvertrag ist keine Befristung angegeben nur in der zusätzlichen Vereinbarung stehen die 10 Jahre die auch nicht verhandelt wurden sondern mir vorgesetzt wurden. Ich bedanke mich für die rasche Anwort Sie haben mir schon jetzt sehr geholfen. MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
Allgemeine Vertragsbedingungen würden dann jedenfalls vorliegen, wenn Ihr Arbeitgeber die Zusatzklausel vorformuliert hätte und schon in mehreren Fällen - also bei Kollegen von Ihnen - verwendet hätte. In diesem Fall wäre die Klausel komplett unwirksam.
Eine Individualvereinbarung würde dann vorliegen, wenn die Klausel nur in Ihrem Fall verwendet würde und beispielsweise handschriftlich in den Arbeitsvertrag eingefügt worden wäre.
In beiden Fällen sind Sie jedoch an die Klausel nicht mehr gebunden, da die maximal zulässige Bindungsdauer jedenfalls überschritten ist.
Falls Ihnen noch etwas unklar sein sollte, können Sie gerne per Email Kontakt zu mir aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt