Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
um Ihre Frage seriös beantworten zu können, benötige ich die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sowie möglichst alle Zahlungsaufforderungen und Mahnungen und die Vollstreckungsankündigung.
Bitte senden Sie mir diese Unterlagen an anwalt@ra-vasel.de zu!
Nach Erhalt werde ich meine Antwort ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstraße 80
37083 Göttingen
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Web: http://www.ra-vasel.de
E-Mail:
Guten Tag Herr Vasel,
ganz lieben Dank erst einmal für ihre Antwort die sehr ausführlich und leicht zu verstehen war.
Welche Verwaltungsakte wären das gewesen?
Und steht die Vollstreckungsankündigung in der Schufa? Und wenn ja muss die Behörde diese wieder löschen lassen nach Abschluss dieses Sachverhaltes?
Wenn sie es nicht löschen kann eine Rechtsberatung dieses veranlassen?
Abweichungen gibt es jedoch keine, alles ist wie beschrieben, ich habe nie auf die Bescheide reagiert.
Ganz liebe Grüße
J.O
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn weitere Erstattungsbescheide bzgl. der Forderungen ergangen wären, hätten diese den Lauf der 30-jährigen Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
Ob die Vollstreckungsankündigung in der Schufa ist, erfahren Sie, wenn Sie bei der Schufa eine kostenfreie Selbstauskunft beantragen. Etwaige Einträge müssten gelöscht werden, wenn die Verjährung von der Behörde anerkannt oder gerichtlich bestätigt wird. Wenn also die Behörde die Verjährung nicht anerkennt, sollten Sie die Verjährung gerichtlich feststellen lassen.
Wichtig ist, dass Sie sich gegenüber dem Landkreis Havelland schriftlich darauf berufen, dass die geltend gemachten Forderungen verjährt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen!
Die Erstattungsbescheide aus den Jahren 2008 bis 2013 sind verjährt. Es gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 SGB X. So hat das Bundessozialgericht nunmehr entschieden (Bundessozialgericht, Urteil vom 03.04.2021, B 11 AL 05/20 R).
Nur wenn nach den Erstattungsbescheiden bzgl. der Erstattungsforderungen weitere Verwaltungsakte ergangen wären, die unanfechtbar geworden wären, würde eine 30-jährige Verjährungsfrist gelten (§ 52 SGB X, Bundessozialgericht, a.a.O.).
Die Zahlungsaufforderung, die Mahnung und die Vollstreckungsankündigung waren keine solchen Verwaltungsakte.
Keinesfalls sollten Sie sich auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einlassen, da Sie damit die Forderung anerkennen.
Vielmehr sollten Sie sich gegenüber dem Landkreis Havelland schriftlich darauf berufen, dass die geltend gemachten Forderungen verjährt sind.
Sie können auch vor dem Sozialgericht Klage auf Feststellung, dass die Forderung verjährt ist, erheben. Gern bin ich dabei behilflich.
Da die Zwangsvollstreckung droht, kann ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 86b Abs. 2 SGG gestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt