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Rückwirkende Abmahnung rechtens?

17. September 2007 16:44 |
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Beantwortet von

Rechtsanwalt René Iven

Ich habe am 14.09.07 eine Abmahnung bzgl. eines angeblichen Urheberrechtsverstoß erhalten. Das Schreiben des Rechtsanwaltes trägt das Datum "12.09.07". Diese Abmahnung bezieht sich auf ein eBay-Angebot. Der betreffende Artikel wurde am 03.03.07 bei mir über eBay gekauft. Nach Bezahlung verschickte ich den Artikel am 11.03.07.

Das Angebot, auf das sich die Anmahnung bezieht, lief also vor mehr als sechs Monaten.

Ist eine Abmahnung nach dieser langen Zeit überhaupt noch rechtens? Wie lange darf eine Abmahnung generell rückwirkend ausgesprochen werden?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Gemäß § 102 UrhG i.V. mit §§ 195 , 199 BGB verjähren alle urheberrechtlichen Ansprüche wegen Rechtsverletzungen (d.h. Schadensersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, ferner Ansprüche auf Vernichtung und Überlassung) drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von der Anspruchsentstehung Kenntnis erlangt hat. IN IHREM FALL BEDEUTET DIES, dass die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche regelmäßig erst am 31.12.2010 verjähren. Bis zur Verjährung kann eine Abmahnung damit grundsätzlich auch "rückwirkend" erfolgen. Dies gilt sogar für den Unterlassungsanspruch i.S. des § 97 UrhG , da die Rechtsprechung das Bestehen einer sog. Wiederholungsgefahr regelmäßig nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verneint (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 97 Rn. 34 ff.).

Ich empfehle Ihnen dennoch dringend, die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit von einem auf Urheberrecht spezialisierten Kollegen überprüfen zu lassen. Insbesondere Massenabmahnungen sind nicht selten fehlerhaft, so dass Ihnen die Abmahnungsfolgen u.U. erspart bleiben. Gerne erkläre ich mich bereit, die gesamte Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit gegen ein Pauschalhonorar zu überprüfen.

Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne - auch per E-Mail - zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Iven
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 18. September 2007 | 16:18

Sehr geehrter Herr Iven,
zunächst Vielen Dank für Ihr Angebot, auf das ich evtl. noch zurückkommen werde.

Zum Sachverhalt:
Vielleicht habe ich mich mit dem Begriff "Urheberrechtsverstoß" etwas falsch ausgedrückt. Laut Abmahnschreiben werden mir folgende Verstöße vorgeworfen:

- Verstoß gegen §38 GeschmG (Veräußern von Abbildungen, ohne hierzu über eine entsprechende Erlaubnis zu verfügen)

- Verstoß gegen §4 Ziff.9 lit. a, lit. b und §5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Frage: Ändert dies etwas an den von Ihnen getroffenen Aussagen hinsichtlich "Rückwirkender Abmahnungen"?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. September 2007 | 16:50

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Hinsichtlich des Verstoßes gegen das GeschmG gelten die bereits gemachten Ausführungen. Die maßgebliche Verjährungsvorschrift des § 49 GeschmMG stimmt inhaltlich mit der Vorschrift des § 102 UrhG überein. Die Ansprüche verjähren somit zum 31.12.2010. Anders verhält es sich mit den Ansprüchen aus dem UWG. Gemäß § 11 Abs. 1 UWG verjähren die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung sowie Schadensersatz in 6 Monaten, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs sowie Kenntnis des Mitbewerbers von den den Anspruch begründenen Umständen (vgl. § 11 Abs. 2 UWG ). Für den Ablauf der Verjährungsfrist kommt es hier entscheidend darauf an, wann der Sie abmahnende Mitbewerber von der behaupteten wettbewerbsrechtlichen Verletzung Kenntnis erlangt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage insoweit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Iven
Rechtsanwalt

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