Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ihre Einschätzung hinsichtlich der Klausel "Angebote freibleibend" ist richtig.
Die Verwendung einer derartigen Klausel ist insbesondere nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg und des LG Hamburg nach § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2007 - 5 W 10/07; LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=315%20O%20457/06" target="_blank" class="djo_link" title="LG Hamburg, 18.01.2007 - 315 O 457/06: "Unversicherter Versand" bei eBay">315 O 457/06</a>).
Der Streitwert ist oftmals ein Streitpunkt. Der von Ihnen angegebene ist nicht als übertrieben zu bewerten.
Das Landgericht Berlin setzt für eine derartige Wettbewerbsverletzung einen Streitwert von EUR 4.000,00 an.
Der Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden setzt voraus, dass die Abmahnung auch nach Form und Inhalt berechtigt gewesen ist.
Wenn es sich nicht um eine Originalvollmacht handelt, können Sie die Abmahnung zurückweisen. Dies kann in entsprechender Anwendung des § 174 BGB
zur Unwirksamkeit der Abmahnung insgesamt führen.
Diese Frage muss aber im Einzelnen anhand der Unterlagen geprüft werden. Darüber hinaus besteht in der Rechtsprechung keine Einigkeit darüber, ob eine entsprechende Anwendung der von mir genannten Vorschrift in Betracht kommt. Eine BGH-Entscheidung zu diesem Fragekomplex liegt bisher noch nicht vor.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie in jedem Fall, gerade auch im Hinblick auf die abzugebende UE, einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Darüber hinaus könnte es sich um eine Massenabmahnung handeln, die als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre.
Da ich insbesondere Erfahrung mit Abmahnungen - insbesonere beim sog. Filesharing - habe, können Sie selbstverständlich auch auf mich zukommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth