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Abweichende Formulierung - Abmahnung?

9. September 2006 19:18 |
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Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

in meinen Ebay-Angebote habe ich neben meinen AGB zusätzlich ein extra Widerrufsrecht aufgeführt. Meine AGB sagen unter Punkt 5 Rückgaberecht folgendes aus:
+++++
Der Verkäufer gewährt Verbrauchern ein Rückgaberecht von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen. Die Frist beginnt ab dem Erhalt der Lieferung zu laufen und wird durch fristgerechtes Absenden der vollständigen, ungebrauchten und unbeschädigten Ware an den Sitz des Verkäufers gewahrt. Der Kaufvertrag wird somit erst mit Ablauf der Zweiwochenfrist nach erfolgter Lieferung wirksam.

Die Rücksendung der Ware erfolgt auf Kosten des Käufers; es sei denn, daß die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Die Ware ist »versichert« zurückzusenden. Kosten für ein versichertes Päckchen bei der Deutschen Post: EUR 7,00

Unter folgenden Bedingungen werden dem Käufer laut Fernabsatzgesetz auch die Versandkosten erstattet:

- Die Rücksendung erfolgt von einer deutschen Lieferadresse
- Der Käufer hat innerhalb von 14 Tagen nach erhalt der Ware den Kaufvertrag schriftlich oder per E-Mail widerrufen oder die Ware an uns zurück geschickt und
- Der Bestellwert lag über 40,- EUR.

Der Kaufpreis der zurückgesendeten Ware wird vom Verkäufer zurückerstattet. Portokosten werden nicht rückerstattet. Kosten für andere Verkehrsträger werden vom Verkäufer nicht erstattet. Unfrei gesandte Rücksendungen werden vom Verkäufer nicht angenommen und gehen zu Lasten des Käufers zurück. Sendungen sind daher ausreichend zu frankieren. Unfreie Sendungen und Mängel der Frankierung gelten als nicht ordnungsgemäß abgesandt, können also ggf. nicht fristwahrend wirken, es sei denn, der Verkäufer nimmt die Sendung ausnahmsweise doch an.
+++++

Um den Kunden nun das lesen der gesamten AGB zu ersparen habe ich zusätzlich den Kunden eine unabhängige Übersicht zur Verfügung gestellt. Unter Widerrufsbelehrung heisst es:
+++++
Sie können, sofern Sie den Vertrag als Verbraucher geschlossen haben, Ihre Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Er kann schriftlich, per E-Mail oder durch Rücksendung der Kaufsache erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Die Rücksendung erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigene Kosten, die nach Erhalt der Kaufsache erstattet werden, sofern die Kaufsache unbenutzt, vollständig und unbeschädigt ist. Beträgt der Bestellwert bis zu 40 EUR, erfolgt die Rücksendung auf Kosten des Kunden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten Ware entspricht. Gemäß §357 Abs. 3 BGB hat der Kunde einen Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, der nur dann entfällt, wenn die Ware ungeöffnet bzw. ungenutzt bleibt.
+++++

Das Widerrufsrecht habe ich nachträglich eingefügt, damit keine Abmahnung droht. Sicherlich habe ich dabei nicht mehr an meine AGB gedacht, so dass durchaus eine Abweichung zwischen diesen beiden Punkten besteht.
Diesen Fehler hat nun ein Konkurent zum Anlass genommen mich abzumahnen. Sein RA schreibt: Diese Art der Belehrung ist in der von Ihnen gewählten Form weder klar und verständlich noch vollständig. Zunächst verunsichern Sie den Verbraucher darüber, welches Recht ihm zusteht, indem Sie sowohl eine Rückgabe- als auch eine Widerrufsbelehrung in Ihr Angebot aufnehmen. Weiter verlangen Sie vom Verbraucher unter anderem die Rücksendung zu versichern und verlangen zusätzlich zu den höheren Rücksendekosten das Versandrisiko somit indirekt auf den Verbraucher. Sie weichen nämlich inhaltlich un Ihrer Widerrufsbelehrung von den zwingenden gesetzlichen Vorschriften der §§ 357,355,312 c BGB ab. Alle Paragrafen sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, womit Sie im Ergebnis auch gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen.

Nach alledem steht fest, dass Ihre Angebote ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellen.

Meine Fragen dazu wären:
Ist die Abmahnung rechtens, bzw. reicht die genannte Abweichung zum abmahnen?
Sollte die Abmahnung rechtens sein, werde ich sicherlich zahlen. Soll ich die geigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben?

Gegenstandswert: 15.000 EUR
Abmahnungskosten 876,73 EUR

Vieln Dank im Voraus!

9. September 2006 | 20:08

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),


hier liegt ein echter Grenzfall vor.

Das Widerrufsrecht muss klar und deutlich herausgestellt werden und darf nicht etwa versteckt in den AGB´ s abgedruckt sein. Dieses sogenannte Deutlichkeitsgebot ist in § 355 Abs 2 BGB manifestiert und muss klar und deutlich verfasst werden (OLG Hamm, Urteil v. 14.04.2005 ,Az.: 4 U 2/05 ).

Zwar haben Sie dieses nun eingehalten, aber leider gleichzeitig dann in den AGB´s einen abweichenden Text nicht geändert, so dass mE die Abmahnung hier durchaus gerechtfertigt ist, da eben die geforderte Deutlichkeit nicht besteht.

Auch wenn man die Auffassung vertreten könnte, dass das Widerrufsrecht deutlich herausgestellt worden ist (dazu bedürfte es einer weitergehenden Prüfung), wird hier die Verletzung überwiegen.

Hier würde ich nun zunächst die AGB´s ändern und dann versuchen, ggfs. mit der eine Abänderung des Streitwertes (der aber durchaus im Zulässigen liegt) und damit eine Reduzierung der Kostennote zu erreichen. Weisen Sie daraufhin, dass das Widerrufsrecht deutlich herausgestellt worden ist und die AGB´s bereits geändert sind.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle



ANTWORT VON

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