Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rückwirkend Ausschluss aus freiwilliger GKV

| 14. April 2019 07:32 |
Preis: 73€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

Ich bin seit 25 Jahren selbständig, war die ersten 10 Jahre freiwillig gesetzlich versichert und dann 15 Jahre privat versichert. Ich bin 54 Jahre alt
Nun arbeitete ich im Dezember 2018 einen Monat lang angestellt, dadurch pflichtversichert. Nach Kündigung Ende Dezember wurde ich obligatorisch freiwillig versichert. Nach drei Monaten schrieb mir die Krankenkasse, dass nun geprüft wird, ob ich nicht durchschnittlich überwiegend selbständig tätig bin, denn dann würde ich rückwirkend wieder gekündigt!!!

Jetzt bin ich (voraussichtlich) wieder zwei Monate (April-Mai) überwiegend angestellt tätig(bei einem anderen Auftraggeber) . Danach wieder selbständig. Geht das dann wieder von vorne los und ist die Krankenkasse überhaupt berechtigt, mir die Mitgliedschaft zu kündigen, zumal rückwirkend? Ich dachte es bestünde KV-pflicht??

Oder kann ich dann wieder in den bereits gekündigten Versicherungsvertrag der PKV einsteigen zu den bis Laufzeitende gültigen Beiträgen?

Besten Dank im Voraus für Ihre rechtssichere Auskunft.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Offensichtlich hat Ihre Krankenkasse geprüft, ob Sie in dem einen Monat tatsächlich pflichtversichert waren oder Ihre selbständige Tätigkeit die angestellte Tätigkeit deutlich überwiegt und die angestellte Tätigkeit nur als nebenberufliche Tätigkeit gewertet werden kann. Dann wären Sie nämlich nicht pflichtversichert gewesen und es hätte keine obligatorische Anschlußversicherung stattgefunden.
Der Mittelpunkt des Erwerbsleben und die wirtschaftliche Relevanz sind für die Zuordnung zu Haupt- oder Nebentätigkeit entscheidend: Hauptberuflich selbständig sind demnach Personen, deren selbständige Tätigkeit den Mittelpunkt des Erwerbslebens darstellt, also das Arbeitseinkommen und der Aufwand der selbständigen Tätigkeit die der abhängigen Beschäftigung deutlich überwiegen. Die nebenberufliche, abhängige Beschäftigung ist für die Person demzufolge wirtschaftlich nicht so relevant wie die selbständige Tätigkeit. Überschreitet die selbständige Tätigkeit die angestellte um jeweils mindestens 20 Prozent pro Kriterium, kann generell von einer hauptberuflichen Selbständigkeit ausgegangen werden und bei dieser wäre keine Pflichtversicherung gegeben.

Wenn Sie im April und Mai hauptberuflich angestellt sind, d.h. die selbständige Tätigkeit die Angestelltentätigkeit nicht um 20 Prozent überwiegt, haben Sie nichts zu befürchten und Sie wären pflichtversichert und im Anschluß freiwillig versichert.

Eine Kündigung durch die Krankenkasse kommt dann nicht in Frage.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M. (Versicherungsrecht)
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 16. April 2019 | 18:55

Sehr geehrter Herr Hauser,
besten Dank für Ihre Antwort!
Nur nochmal zur eindeutigen Klärung:
Es sind ausschliesslich die Monate relevant mit den Kriterien überwiegende Arbeitszeit angestellt und überwiegendes Einkommen durch abhängiges Beschäftigungsverhältnis?

Der Versuch der Krankenkasse, ein gemitteltes Einkommen über 12 Monate selbständig einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis von nur 2-3 Monaten gegenüberzustellen, ist also unzulässig?


Besten Dank für Ihre klärende Antwort.


Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. April 2019 | 19:52

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, es sind die Monate relevant, in denen Sie neben der Selbständigkeit angestellt waren.

Es ist nicht auf ein gemitteltes Einkommen der Selbständigkeit in den letzten 12 Monate abzustellen.

Beste Grüße

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. April 2019 | 13:29

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr hilfreich leider ohne Nennung der Gesetzesgrundlage um argumentieren zu können, falls die Krankenkasse wieder unmässige Forderungen stellt...

"