Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist die GKV berechtigt, die rückwirkend zu kündigen, bzw. hauptsächlich Beiträge für diesen Zeitraum nachzufordern?"
Nach Ihrer Schilderung hat die Krankenkasse die beitragsfreie Familienversicherung Ihres Sohnes rückwirkend aufgehoben, weil ab dem 31.12.2011 die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung nicht (mehr) vorlagen.
Die Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung ergeben sich aus § 10 SGB V
.
Nach Ihrer Schilderung scheiterte die Familienversicherung an § 10
III SGB V.
Entspricht dies den Tatsachen ist die Versicherung ab Wegfall der Voraussetzungen - notfalls auch rückwirkend - aufzuheben.
Ob Sie Beiträge erstatten müssen, richtet sich danach, ob und wie Sie im April 2014 Ihr Wahlrecht zum Beitritt des Kindes in die freiwillige Versicherung ( § 9
II Nr. 2 SGB V) ausgeübt haben.
Haben Sie den Beitritt im Namen ihres Kindes erklärt, so sind auch die angefallenen Beitragsrückstände zu zahlen.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gerne auch für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild, um meine Kontaktdaten einsehen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 16.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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